thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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gehörigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  andern  begangen  worden,  soll  den  Aussagen,
  welche  von  den  competenten  Forst=  Polizei=  und  sonstigen  zuständigen  Beamten  des
Orts  des  begangenen  Frevels  gemacht,  sowie  den  Protokollen  und  Abschätzungen,  welche
von  denselben  aufgenommen  werden,  derselbe  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  zuständigen
Behörde  beigemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Aussagen,  Protokollen  und  Abschätzungen
  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Art.  7.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behörden  beider  Staaten  wird  zur  Pflicht  gemacht,
  vdie  Untersuchung  und  Bestrafung  ver  zu  ihrer  Kenntniß  gebrachten  Frevel  so  schleunig
  vorzunehmen,  als  es  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden  Staates  nur  immer  möglich
ist.  Der  requirirenden  Behörde  soll  das  Ergebniß  der  Untersuchung  mitgetheilt  und  von
der  Vollstreckung  der  erkannten  Strafe  Kenntniß  gegeben  werden.

Art.  8.

Die  Vollziebung  der  Straferkenntnisse,  sowie  die  Beitreibung  der  den  Wald-,  Jagd-,
Flur=  und  Fischerei-Eigenthümern  zuerkannten  Entschädigungsgelder  geschieht  nach  den  Gesetzen
  des  Landes,  in  welchem  das  Erkenntniß  gefällt  worden  ist.

Der  Betrag  der  Strafe  sowie  der  Gerichtskosten  verbleibt  vemjenigen  Staate,  dessen
Bebörde  die  Strafe  erkannt  hat.  Dagegen  wird  der  Betrag  des  Schadensersatzes,  und
wo  Pfandgebühren  gesetzlich  bestehen,  auch  der  Betrag  der  letzteren  an  die  betreffende  Kasse
desjenigen  Staates  abgeführt,  in  welchem  der  Frevel  verübt  worden  ist.

Die  Ausbezahlung  von  Anbringgebühren  wird  von  beiden  Staaten  gegenseitig  nicht
beansprucht.

II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements.
Des  Justiz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  eine  veränderte  Eintheilung  der  Notariatsbezirke  im  Oberamt  Nalen.
Vermöge  Höchster  Entschließung  vom  20.  d.  M.  baben  Seine  Königliche  Majestät
  eine  Aenderung  in  der  Eintheilung  ver  Notariatsbezirke  des  Oberamts  Aalen  in  der
Weise  zu  genehmigen  geruht,  daß  von  den  bisher  dem  Gerichtsnotariate  Aalen  einverleibten
  Gemeinden  die  Orte  Dewangen,  Fachsenfeld  und  Hüttlingen  an  den
Bezirk  des  Amtsnotariats  Abtsgmünd  übergeben.  Solches  wird  mit  dem  Anfügen  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  veränderte  Eintheilung  mit  dem  1.  März  v.  J.  in
Wirksamkeit  tritt.
Stuttgart,  den  20.  Januar  1865.  Neurath.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.