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(Nr. 8336.) Gesetz, betreffend die Ertheilung der Korporationsrechte an Baptistengemeinden.
Vom 7. Juli 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, was folgt:
S 1.
Baptistengemeinden können durch gemeinschaftliche Verfügung der Minister
der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporationsrechte
erlangen.
g. 2.
Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht ver-
sagt werden, wenn
1) der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist,
2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu Lehörigen Mitglieder an-
zunehmen ist, daß die Gemeinde den von ihr Behufs Ausübung ihres
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflich-
tungen dauernd zu genügen im Stande sein wird,
3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetzungen getroffen sind, welche
mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsruhe, den 7. Juli 1875.
L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Redigirt im Büreou des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker). -