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Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Ge-
halts nicht berührt.
K. 23.
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines
Ruhegehalts ein.
K. 24.
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt,
obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident an das
Mitglied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag
zu Aellen. Wird dieser Aufforderung nicht * geleistet, so ist die Versetzung
in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts aus-
zusprechen.
G6. 25.
Für das nach Maßgabe der 2 21. 22. Abs. 1. und H. 24. einzuleitende
Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen:
1) Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Oberverwal-=
tungsgerichts einen Kommissar.
Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen
zu erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des be-
theiligten Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu erstatten.
Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuusertigen.
2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Berhandlung vor dem
Oberverwaltungsgerichte statt. In derselben kann die mündliche Ver-
nehmung von HBängen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte
Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören.
3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung
eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberverwaltungsgericht
befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung
anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht
werde zugelassen werden.
4) Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des
Oberverwaltungsgerichts.
G. 26.
Das Oberwerwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staatsministeriums
in Senate eingetheilt werden.
Die Zusan menschun der Senate erfolgt durch den Präsidenten mindestens
auf die Dauer eines Geschäftsjahres.
Bei Bezinn des Geschäftsjahres werden für jeden Senat die ständigen
Mhliher und für den Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter be-
zeichnet.
(Nr. 8337.) K 27.