Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Ge- 
halts nicht berührt. 
K. 23. 
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche 
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd 
unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines 
Ruhegehalts ein. 
K. 24. 
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt, 
obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident an das 
Mitglied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag 
zu Aellen. Wird dieser Aufforderung nicht * geleistet, so ist die Versetzung 
in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts aus- 
zusprechen. 
G6. 25. 
Für das nach Maßgabe der 2 21. 22. Abs. 1. und H. 24. einzuleitende 
Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen: 
1) Der Präsident ernennt aus der Zahl der Mitglieder des Oberverwal-= 
tungsgerichts einen Kommissar. 
Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen 
zu erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des be- 
theiligten Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu erstatten. 
Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuusertigen. 
2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Berhandlung vor dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. In derselben kann die mündliche Ver- 
nehmung von HBängen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte 
Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören. 
3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung 
eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberverwaltungsgericht 
befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung 
anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht 
werde zugelassen werden. 
4) Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch 
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des 
Oberverwaltungsgerichts. 
G. 26. 
Das Oberwerwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staatsministeriums 
in Senate eingetheilt werden. 
Die Zusan menschun der Senate erfolgt durch den Präsidenten mindestens 
auf die Dauer eines Geschäftsjahres. 
Bei Bezinn des Geschäftsjahres werden für jeden Senat die ständigen 
Mhliher und für den Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter be- 
zeichnet. 
(Nr. 8337.) K 27.
	        
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