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Dritter Abschmitt.
Vormundschaft über Großjährige.
5. 81.
Großjährige erhalten einen Vormund:
1) wenn sie für geisteskrank erklärt sind;
2) wenn sie für Verschwender erklärt sind;
3) wenn sie taub, stumm oder blind und hierdurch an Besorgung ihrer
Rechtsangelegenheiten gehindert sind.
g. 82.
Abwesende Großjährige, über deren Aufenthalt ein Jahr lang keine Nach-
richt eingegangen ist, oder welche an ihrer Rückkehr, sowie an der Besorgung
le#r Vermögensangelegenheiten gehindert sind, erhalten einen Vormund zur
ertretung bei ihren Vermögengang legenkeiten, insoweit sie dazu einen Bevoll-
mächtigten nicht bestellt haben oder Umstände eingetreten sind, welche die ertheilte
Vollmacht aufheben oder deren Widerruf zu veranlassen geeignet sind.
Aus dringenden Gründen kann demjenigen, dessen Aufenthaltsort unbe-
kannt ist, auch vor Ablauf eines Jahres ein Vormund bestellt werden.
Jeder, welcher dem Vormundschaftsgericht ein Interesse zur Sache nach-
weist, ist berechi die Einleitung der Vormundschaft zu beantragen.
Die nach dem geltenden Rechte bestehenden Ansprüche der Erben auf die
Verwaltung und Nutznießung des Vermögens eines Abwesenden werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
G. 83.
Der Vater ist gesetzlicher Vormund. In den Fällen des F. 81. Nr. 3.
und des F. 82. beginnt sein Amt, sobald das Vormundschaftsgericht den Grund
zur Bevormundung festgestellt hat.
Die Ehefrau ist zur Führung der Vormundschaft fähig und hat die in
diesem Eesche dem Ehemann beigelegten Rechte.
Im Uebrigen finden auf die Vormundschaft über Großjährige die Vor-
schristen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Ins-
besondere ist auch der Vormund eines Abwesenden berechtigt, für densilten zu
erweben, Rechtsstreite zu führen und nach Maßgabe des 8. 50. Erbschaften an-
zutreten.
Dem Vormund eines Abwesenden oder Verschwenders kann auch bei nicht
umfangreicher Vermögensverwaltung ein Honorar zugebilligt werden.
S. S4.
Die Vormundschaft über einen Großjährigen bätt auf, wenn der Grund
zu deren Einleitung gehoben ist, die über einen Abwesenden namentlich auch,
wenn