Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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wenn  derselbe  für  todt,  für  verschollen  oder  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  für  abwesend  erklärt  worden  ist.

KG.  85.

Die  Einleitung  und  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  über  einen  Verschwender
  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Vierter  Abschnitt.
Mlegschaft.
G.  86.

Die  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen
erhalten  einen  Pfleger  für  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Ausübung  der  väterlichen
  oder  vormundschaftlichen  Rechte  erforderlich  ist,  aber  aus  thatsächlichen
oder  rechtlichen  Gründen  nicht  stattfinden  kann.

Bei  einem  Widerstreit  rrheblicher  Interessen  mehrerer  Mündel  desselben
Vormundes  erhält  jeder  Mündel  einen  Pfleger.

KS.  87.

Wird  bei  Zuwendungen  an  eine  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  stehende  Person  durch  Anordnung  desjenigen,  welcher  die  Zuwendung
  gemacht  hat,  eine  Pflegschaft  nöthig,  8  ist  der  bei  der  Zuwendung  Benannte
  zum  HPftezer  berufen.

Von  der  Rechnungslegung  während  der  Dauer  der  Pflegschaft,  von  der
Sicherheitsstellung  und  von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  oder  des  Vormundschaftsgerichts  zu  gewissen  Handlungen  kann  der
Pfleger  bei  der  Zuwendung  befreit  werden.

KG.  88.

Eine  Leibesfrucht,  welche  unter  Voraussetzung  ihrer  bereits  erfolgten  Geburt
  nicht  unter  väterlicher  Gewalt  stehen  würde,  erhält  auf  Antrag  der
Schwangeren,  oder  auf  Antrag  desjenigen,  dessen  Rechte  durch  eine  mögliche
Geburt  betroffen  werden,  oder  in  geeigneten  Fällen  von  Amtswegen  einen
Pfleger.

.  89.

Ist  der  Erbe  eines  Nachlasses  unbekannt,  so  ist  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
  und  zur  Ausmittelung  des  Erben  ein  PMfleger  zu  bestellen.

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  weiteren  Befugnisse  dieses
Pflegers  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Auch  bei  nict  umfangreicher  Vermögensverwaltung  kann  diesem  Pfleger
ein  Honorar  zugebilligt  werden.

(Nr.  8344,)  F.  90.