Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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wenn derselbe für todt, für verschollen oder im Bezirk des Appellationsgerichts- 
hofes zu Cöln für abwesend erklärt worden ist. 
KG. 85. 
Die Einleitung und die Aufhebung der Vormundschaft über einen Ver- 
schwender ist von dem Vormundschaftsgericht öffentlich bekannt zu machen. 
Vierter Abschnitt. 
Mlegschaft. 
G. 86. 
Die in väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Personen 
erhalten einen Pfleger für Angelegenheiten, bei welchen die Ausübung der väter- 
lichen oder vormundschaftlichen Rechte erforderlich ist, aber aus thatsächlichen 
oder rechtlichen Gründen nicht stattfinden kann. 
Bei einem Widerstreit rrheblicher Interessen mehrerer Mündel desselben 
Vormundes erhält jeder Mündel einen Pfleger. 
KS. 87. 
Wird bei Zuwendungen an eine in väterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft stehende Person durch Anordnung desjenigen, welcher die Zuwen- 
dung gemacht hat, eine Pflegschaft nöthig, 8 ist der bei der Zuwendung Be- 
nannte zum HPftezer berufen. 
Von der Rechnungslegung während der Dauer der Pflegschaft, von der 
Sicherheitsstellung und von der Nothwendigkeit der Genehmigung des Gegen- 
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts zu gewissen Handlungen kann der 
Pfleger bei der Zuwendung befreit werden. 
KG. 88. 
Eine Leibesfrucht, welche unter Voraussetzung ihrer bereits erfolgten Ge- 
burt nicht unter väterlicher Gewalt stehen würde, erhält auf Antrag der 
Schwangeren, oder auf Antrag desjenigen, dessen Rechte durch eine mögliche 
Geburt betroffen werden, oder in geeigneten Fällen von Amtswegen einen 
Pfleger. 
. 89. 
Ist der Erbe eines Nachlasses unbekannt, so ist zur Erhaltung des Nach- 
lasses und zur Ausmittelung des Erben ein PMfleger zu bestellen. 
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden weiteren Befugnisse dieses 
Pflegers werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Auch bei nict umfangreicher Vermögensverwaltung kann diesem Pfleger 
ein Honorar zugebilligt werden. 
(Nr. 8344,) F. 90.
	        
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