Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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auf Grund der Ermittelungen des von der Stadtverwaltung hiermit be- 
auftragten Beamten. 
3) Das abgabepflichtige Burger Hafengebiet wird begrenzt durch die zum 
Schutz der Hafenwerke in die Ostsee hinein erbauten Steinmolen und 
durch eine zwischen den äußersten Spitzen derselben gezogene Luftlinie. 
Befreiungen. 
I. Von der Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang 
als für den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und den- 
selben ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche in den Hafen einlaufen und denselben wieder ver- 
lassen, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen zu haben; 
3) Fahrzen e, welche den Nothpafen aufsuchen, d. h. solche, die durch er- 
ittene Hetthädiging oder andere auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsttng 
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne aß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie Fahrzeuge, welche zur Re- 
Loratur des Schiffes oder Konservirung der Ladung desselben, oder um 
interlager zu halten, den Hafen anlaufen und nur ihre engebrachte 
Ladung, mag solche gelöscht gewesen oder im Schiffe verblieben sein, 
später wiederum aubführen. Werden aber außer den eingebrachten noch 
andere Waaren ausgeführt, so fällt die Befreiung von den Hafengeldern 
beim Ausgange fort 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth be- 
in Schiffen zur o bdeer daro zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff 9 Hafenabgabe bezahlt; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats= oder Reichseigenthum find, 
oder lediglich für Königliche, Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Fahrzeuge bis einschließlich 8 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren 
ahrten von und nach den auf der Rhede liegenden Schiffen, sowie 
Dampfschiffe, insofern die letzteren außer ihren Fahrten Segelschiffe ein- 
oder ausbugsiren; - 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Von der Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Königliche, Staats= und Reichs-Effekten, überhaupt Alles, was zum 
eigenen Gebrauch des Reichs, des Staats oder des Landesherrn oder 
seiner Hofhaltung transportirt wird; 
r. 8348—8349.) 2) Waa-
	        
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