Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 12 Kubikmeter Raumgehalt, welche nur in der 
öhrde, d. h. innerhalb eines Abschnittes, welcher u eine von der 
ocknisser Aue bis zur Grenze des Gutes Dänisch Nienhof am Bülker 
Strande gezogene Luftlinie gebildet wird, eine Fahrt machen) entrichten, 
sobald sie in dem abgabehslichtigen Hafengebiet (s. unter 2. der zusätzlichen 
Bestimmungen) löschen oder laden, nur die Hälfte der vorstehend unter 
2. a. und b. und 3. a. und b. festgesetzten Abgaben. 
2) Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, wenn sie eine Fahrt 
zwischen Häfen des Deutschen Bundesgebiets ohne Berührung fremder 
Häfen machen, entrichten nur die unter 2. a. und b. festgesetzte Abgabe. 
3) Schiffe, deren Ladung: 
a) im Ganzen das Gewicht von vierzig Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, Cement-, 
Granit-, Gyps-, Mauer= oder Pflastersteinen aller Art, Kreide, Thon, 
Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Koaks, eschwesel 
Heu, Stroh, Dachreth, Dünger oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Eckernförder dan regelmäßig oder häufig 
im Ichresbestiden, kann nach Wahl, anstatt der kanlimszigen bgabe 
für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Käbe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung der 
egierung festzusetzen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts werden Bruchtheile von einem 
balben Kubikmeter oder mehr für voll gerechnet, kleinere Bruchtheile 
agegen außer Berechnung gelassen. 
2) Die Grenze des abgabepflichtigen Hafengebiets wird durch eine von dem 
südöstlichen Ende des Bohlwerks des Eckernförder Binnenhafens bis zum 
Ausfluß der bei der Badeanstalt am nördlichen Ufer des Hafens in den- 
selben ausmündenden Aue, des sogenannten Pferdebaches, gezogene Luft- 
linie gebildet. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang, als für 
den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücks- 
fälle, durch Eisgang, Sturm oder würige Winde an der Forisetng 
ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zula- 
dung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, welche nur 
um
	        
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