Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Staatskasse bisher geleisteten Zuschüsse, den nachstehend genannten Provinzial- 
verbänden zur Verwaltung und Unterhaltung überwiesen: 
1) dem Provinzialverbande von Preußen: 
die Hebammenlehrinstitute zu Gumbinnen und Danzig mit einem 
Zuschusse von jährlich 18,645 Mark, 
2) dem Provinzialverbande von Brandenburg: 
das Hebammenlehrinstitut zu Frankfurt a. d. O. mit einem Zuschusse 
von jährlich 7548 Marki 
3) dem Provinzialverbande von Pommern. 
das Hebammenlehrinstitut zu Stettin mit einem Zuschusse von jähr, 
lich 9090 Mark; 
4) dem Provinzialverbande von Posen: 
das Hebammenlehrinstitut zu Posen mit einem Zuschusse von jähr- 
lich 6819 Mark; 
5) dem Provinzialverbande von Schlesien: 
die Hebammenlehrinstitute zu Breslau und Oppeln mit einem Zu- 
schusse von jährlich 18,663 Markz; 
6) dem Provinzialverbande von Sachsen: 
die Hebammenlehrinstitute zu Magdeburg, Wittenberg und Erfun 
mit einem Zuschusse von jährlich 17,319 Markf 
7) dem Provinzialverbande von Hannover: 
die Hebammenlehrinstitute zu Hannover, Hildesheim, Celle, Osna- 
brück und Aurich mit einem Zuschusse von jährlich 38,214 Mark; 
8) dem Provinzialverbande von Westfalen: 
das Hebammenlehrinstitut zu Paderborn mit einem Zuschusse von 
jährlich 3,342 Mark. 
Die den vorgenannten Provinzialverbänden nach F. 2. dieses Gesches, be- 
ziehungsweise nach g. 1. des Gesetzes vom 7. März 1868. (Gesetz Samul. 
S. 223.) aus den Einnahmen des Staatshaushalts zu gewährenden Jahres- 
renten werden demgemäß um die angegebenen Beträge der bisher zur Unter- 
battes der Hebammenlehrinstitute aus der — geleisteten Zuschüsse 
erhöht. 
Ebenso erhöht sich die dem Provinzialverbande der Rheinprovinz nach 
" 2. dieses Gesetzes zu gewährende Jahresrente um den Betrag desjenigen Zu- 
chusses, welcher bisser in Höhe von 4972 Mark 50 Pfennigen zur Unter- 
baliung des Provinzial-Heb lehrinstituts zu Cöln aus der Staatskasse ge- 
istet worden ist. 
S. 14.
	        
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