Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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trieb  weder  mit  einer  Gewerbesteuer,  noch  einer  anderen  Staatsabgabe  belegen,
desgleichen  sollen  die  Bahnen  mit  allem  Zubehör  von  der  Grundsteuer  befreit
  sein.

Artikel  XIII.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reichs  auf  dem  Terrain,
  welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
ta  erwerben  ist,  ober=  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch

as  Herzogliche  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnbetriebes,
bezw.  des  össentlichen  Verkehrs  nutzbar  zu  machen,  und  die  Leitungen  nach  Maß-=gabe
  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  XIV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Herzoglich
Anhaltischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  nicht  veräußern.


Artikel  XV.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  sechs  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  4½  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  11.  Juni  1875.

(I.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(I.  S.)  August  Oelze.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).