Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Für die nachstehend verzeichneten Dienste der Lootsen sind, wenn sie auf 
Verlangen des Schiffers gelesset werden, folgende Vergütungen zu zahlen: 
1) Für das Bugsiren eines Schiffes von der Rhede in den Hafen oder 
aus dem Hafen nach der Rhede für jeden Mann) mit welchen das 
dazu angewendete Boot besetzt s1stt: ... 50 Pf. 
2) Für das Warpen eines Schiffes für die Weite einer Kabeltaulänge 
von 226 Metern 
a) wenn die Lootsen Anker und Tau geben 2 Mark 50 Pf. 
b) wenn der Schiffer selbst Anker und Tau giebtt 1 50 
3) Für das Einwinden eines Schiffes in den Hafen, einschließlich de 
ntgegenbringens des Hafentaers ... 
4) Für das Ziehen eines Schiffes von der Moolenspitze bis zu ln- 
agerstelle, ns mittelst der vom Schiffe aus gereichten 
Leine für ein S 
bis zu 60 Kubikmeter Raumgehalt — Mark 40 Pf. 
von mehr als 60 bis 80 70 
I - a 100 - - 1 - — 86 
—2100 170 - - 1. 50 
—170 -300 - - 1. 80 
300 400 " 2 — 
„. .400 Kubikmeter Raumgehalt 3 — 
5) Für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lager- 
platze mittelst der von der Moolenspitze aus zugeworfenen Leine, 
wenn dasselbe beladen iit . . . . ... . . .. 50 Pf. 
wenn dasselbe unbeladen ist ...................... .... 25 
6) Für das Bergen von Ankern und zwar: 
eines Ankers für ein Schiff unter 32 Kubikmeter Raumgehalt 
mit BoBrl.. . . . 6 Mark, 
ohne Breeerrr ... . . . . 12 
des großen Ankers des täglichen Ankers 
für ein Schiff von mit Boye ohne Boye mit Boye ohne Boye 
32—120 Kubikmeter aiue 9 Mark 15 Mark 6 Mark 12 Mark 
mehr als 120—200 Kubikm. Raumgeh. 12 18 9 15 
:„ 200—400 - 15. 21: 12. 18 
„ 400—800 - - 21 27. 18" 24 
„ „ 800 - - 30 36. 24 30 
Sollten Toy= oder Warp-Anker verloren gehen, so wird für das 
Bergen jedes Ankers 3. Mark bezahlt. 
Anmerkung. 
Außer den oben unter 1. bis 6. bestimmten Gebühren find für die 
möthihen Mannschaften und Geräthschaften weitere Vergütungen nicht 
zu zahlen. 
7) Für
	        
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