Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingaoneeaa“““  2  Of.
beim  Ausgannggggg  2
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
III.  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  find:

beim  Eingageeeeeen  .  ..  10

beim  Ausganggggg  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  find:

beim  Eingaongegeggg  .  ..  5.

beim  Ausganynngggggg  .  .  .  5.

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts.

Ausnahmen.

1)  Shife  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
hrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichsgebietes  ohne  Berührung
emder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  nach  III.  a.  und  b.

zu  berechnenden  Abgabenbeträge.

2)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Hach  fannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,
Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu),  Stroh  Tachrerh
Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmaterialien  zum  Deichbau  E  Muschelschaalen

  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  Orten  an  der  Eider  und  den  in
die  Eider  sich  ergießenden  Flüssen,  Auen  und  Entwässerungskanälen  den
afen  zu  Tönning  regelmäßig  oder  bäufg  im  Jahre  besuchen,  kann  nach
hl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche
  Abfindung  entrchtt  werden,  deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des
Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und“  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;  I  guh

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,
Jahrgang  1875.  (Nr.  8250)  9  welche