Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 111 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 9.— 
  
Juhalt: Geseh, betreffend die Aufnahme von Wechselprokesten, S. 111. — Gesetz, betreffend die Auflösung 
Lehnsverbandes in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land), 
Duisburg und Mülheim a. d. R., S. 112. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 
10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c. 
S. 118. 
  
(Nr. 8407.) Gesetz, betreffend die Aufnahme von Wechselprotesten. Vom 21. April 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1 
Zu den Gerichtsbeamten, welche Wechselproteste aufnehmen können, ge- 
hören auch 
1) im Gelkungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz 
Samml- # I.) die Gerichtssekretäre, die Büreauassistenten und die 
are 
2) in den Bezirken der Appellationsgerichte Kassel, Kiel und Wiesbaden 
die Gerichtssekretäre; 
3) im Bezirk des Appellationsgerichts Celle die Gerichtsvoigte. 
KP. 2. 
Die im §. 1. bezeichneten Gerichtsbeamten dürfen Wechselproteste nur auf 
Anordnung des Gerichtsvorstandes oder des Einzelrichters aufnehmen. Die 
Gülligkeit des Protestes ist von der Anordnung nicht abhängig. 
K. 3. 
Die Gerichtsvoigte erhalten: 
1) für die Aufnahme eines Protestes, sowie für die Aufnahme einer 
Interventionserkläüng 1/50 Mark, 
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mark nicht erreicht 1#6# 
Jahrgang 1876. (Nr. 8407—8408.) 17 2) für 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1876.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.