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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9.—
Juhalt: Geseh, betreffend die Aufnahme von Wechselprokesten, S. 111. — Gesetz, betreffend die Auflösung
Lehnsverbandes in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land),
Duisburg und Mülheim a. d. R., S. 112. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.
S. 118.
(Nr. 8407.) Gesetz, betreffend die Aufnahme von Wechselprotesten. Vom 21. April 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen xc.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1
Zu den Gerichtsbeamten, welche Wechselproteste aufnehmen können, ge-
hören auch
1) im Gelkungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849. (Gesetz
Samml- # I.) die Gerichtssekretäre, die Büreauassistenten und die
are
2) in den Bezirken der Appellationsgerichte Kassel, Kiel und Wiesbaden
die Gerichtssekretäre;
3) im Bezirk des Appellationsgerichts Celle die Gerichtsvoigte.
KP. 2.
Die im §. 1. bezeichneten Gerichtsbeamten dürfen Wechselproteste nur auf
Anordnung des Gerichtsvorstandes oder des Einzelrichters aufnehmen. Die
Gülligkeit des Protestes ist von der Anordnung nicht abhängig.
K. 3.
Die Gerichtsvoigte erhalten:
1) für die Aufnahme eines Protestes, sowie für die Aufnahme einer
Interventionserkläüng 1/50 Mark,
wenn der Betrag des Wechsels 150 Mark nicht erreicht 1#6#
Jahrgang 1876. (Nr. 8407—8408.) 17 2) für
Ausgegeben zu Berlin den 11. Mai 1876.