Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Domkapitel zu Cöln und der Abtei Grafschaft zu Lehn getragen wurden, erlischt 
mit dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes. 
Dasselbe gilt in Ansehung derjenigen im Bezirk des Appellationsgerichts 
u Arnsberg belegenen Lehne, bei welchen vertragsmäßig oder nach der Ob- 
sewan des zuständigen Lehnshofes der Rechtsgrundsatz galt, daß die Agnaten 
und Mitbelebuten die Verfügungen des Lehnsbesitzers über bas Lehn entweder 
unbedingt oder, wenn solche mit Zustimmung des Lehnsherrn getroffen waren, 
gültig anerkennen mußten. 
S. 3. 
Für alle übrigen Lehne gelten folgende Bestimmungen: 
Bei der Auflösung des Lehnsverbandes werden nur diejenigen Agnaten, 
Mitbelehnte und andere SucMcessionsberechtigte, welche unter dem Namen „Lehn- 
berechtigte“ begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der Gesetzes- 
kraft dieses Gesetzes geboren sind oder bis zum 302. Tage von diesem Zeitpunkte 
an geboren werden, und welche in das betreffende Grundbuch eingetragen sind, 
oder binnen zwei Jahren von dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes an 
gerechnet in das Grundbuch eingetragen oder bei dem Lehnshof angemeldet 
werden. Der Grundbuchrichter hat die intragungen dem Lehnshofe mitzutheilen. 
Der Lehnshof ertheilt dem Anmeldenden eine Bescheinung. ie Ver- 
handlungen und Bescheinigungen sind kosten- und stempelfrei. 
Zuum Lehnshof wird im Bejirt des Appellationsgerichts Arnsberg das 
dortige Appellationsgericht, in den übrigen Appellationsgerichts-Bezirken dasjenige 
Kreisgericht bestellt, in dessen Gerichtssprenzel das Lehn belegen ist oder ver- 
waltet wird. Entstehen Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Gerichts, oder 
ist ein zuständiges Gericht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht zu ermitteln, 
so hat das Appellationsgericht, und wenn der Streit zwischen Gerichtsbehörden 
verschiedener Appellationsgerichts- Bezirke entsteht, der Justizminister das Gericht 
zu bestellen, welches die Rechte und Pflichten des Lehnshofes zu übernehmen hat. 
ß. 4. 
Zu den Lehnberechtigten (F. 3.) werden Mitbelehnte nur bei den Lehnen in 
dem vormaligen Amt Reckenberg, dem Herzogthum Westfalen, den Grafschaften 
Wittgenstein und den Aemtern Burbach und Neuenkirchen, bei den übrigen 
Lehnen nur insoweit gerechnet, als ihre Rechte vertragsmäßig wieder hergestellt sind. 
In den zu dem vormaligen Königreich Wefffalen und den Französischen 
Departements gehörig gewesenen Landestheilen werden diejenigen Agnaten der 
lehntragenden Familien nicht zu den Lehnberechtigten (§. . Fgerechne, welche in 
Gemäßheit der . 5. bis 7. der Verordnung vom 11. März 1818. (Gesetz Samml. 
S. 17.) und der Deklaration vom 9. Juli 1827. (Gesetz Samml. S. 76.) ihr 
Srccessionsrecht in die noch fortbestehenden Lehne verloren haben. 
. 5. 
Das noch im ordentlichen Lehngange befindliche, sewee das durch einen 
Allodialtitel an ein Mitglied der lehntragenden Familie übergegangene, aber in 
(r. 8408.) 17* den
	        
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