Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Halle Leiyziger Eisenbahngesellschaft soll, sobald sich die letztere auflöst, an die 
Preußische Staatsregierung zur abgesonderten Verwaltung übergeben werden 
und dazu dienen, die Verpflichtungen zu erfüllen, welche für die Hasse bis zur 
Perfektion dieses Vertrages entstanden sind, sowie die Pensionskassenbeiträge zu 
erstatten, welche Beamte aus Veranlassung der Auflösung der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft nach dem Statute der Penstonskaffe 
urückzufordern etwa berechtigt sind. Sofern dieser Bestand dazu nicht ausreichen 
jolte, wird der Staat und die Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn- 
esellschaft beziehungsweise deren Rechtsnachfolger die etwa erforderlichen Zuschüsse 
je zur Hälfte leisten, wogegen auch ein nach Erfüllung aller Verpflichtungen 
etwa verbleibender Restbestand beiden Theilen zu Hälften zufällt. 
Der Preußische Staat übernimmt auch die Fortgewähr der bisher aus 
Betriebsfonds gezahlten Pensionen und Unterstützungen, soweit solche in Folge 
von Beschädigungen beim Betriebe der Lale nele Freigbahn und der Strecke 
Nordhausen-Nirei zugestanden worden sind, während für die in Folge, von Be- 
schädigungen auf den übrigen Strecken des Magdeburg-Leipziger Bahnunter- 
nehmens verwilligten Pensionen und Unterstützungen die Magdeburg-Köthen- 
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft beziehungsweise deren Rechtsnachfolger im 
Besitz jener Strecken aufzukommen hat. 
Uu sonstigen innerhalb des Gesammtunternehmens, insbesondere auch aus 
Gründen dienstlichen Interesses oder aus Billigkeitsrücksichten übernommenen 
Pensionen und Unterstützungen trägt jeder der beiden Kontrahenten zur Hälfte. 
½“ 
Der Bahnhof Halle der Magdeburg= Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn 
und dessen Gebäulichkeiten sind seiner Zeit zur Mitbenutzung für den Verkehr 
der Halle-Kasseler Bahn auf deren Kosten gemäß §. 7. des Vertrages vom 
25. Juni 1862. erweitert worden. Das hierdurch entstandene Gemeinschaftlichkeits- 
verhältniß, welches sich jedoch auf die, lediglich den Zwecken der Halle-Kasseler 
Bahn dienenden Werkstätten, Lokomotivschuppen 2c. nebst zugehörigen Geleisen 
nicht erstreckt, soll bis auf Weiteres beibehalten, und demgehhen auch wie bisher 
eine Ausgleichung der Zinsen der Kapitalien, welche aus dem beiderseitigen Bau- 
fonds auf die der gemeinschaftlichen Benutzung dienenden Anlagen verwendet 
sind, nicht eintreten. 
Die Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft resp. deren 
Rechtsnachfolger soll gehalten sein, ihrerseits dem Staate auf dessen Verlangen 
auch die Mitbenutzung der seit Ende 1871. für Rechnung der Magdeburg- 
Halberstädter und Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft ausge- 
führten Bahnhofserweiterungen, insbesondere des Rangirbahnhofes nördlich der 
Delitzscher Straße bei Halle gegen Erstattung eines Drittels der betreffenden 
Ausgaben der genannten Gesellschaften oder einer Verzinsung dieses Drittels 
nach Maßgabe der deöfalls unter den betheiligten Verwaltungen getroffenen 
Vereinbarungen einzuräumen. 
An den Kosten der Unterhaltung, Erneuerung und Ergänzung der hier- 
nach gemeinschaftlich zu benutzenden Anlagen nebst Zubehör, sowie an allen 
Kosten des Betriebes auf denselben hat sich der Staat als Besitzer der Halle- 
Kas-
	        
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