Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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3) Die Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg- 
Roßla sind befugt, das in dem Kreise Wernigerode, beziehungsweise 
Sangerhausen ihnen zustehende Recht der Theilnahme an den von den 
Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer zu vollziehenden Wahlen 
von Kreistagsabgeordneten durch Stellvertreter in glicher Weise, wie 
die Mitglieder der regierenden Häuser (§. 97. 5.) auszuüben. 
KC. 2. 
In den Grafschaften Wernigerode und Stolberg ist noch vor dem im 
. 1. gedachten Zeitpunkte zur Wahl der Gemeindeworsteper und Schöffen zur 
Bildung der Amtsbezirke und zur Ernennung oder Bestellung der Amtsvorsteher 
in Gemäßheit der Vorschriften der Kreisordnung zu schreiten. 
F. 3. 
Von dem im F§N. 1. angegebenen Zeitpunkte ab treten die von den Grafen 
Stolberg in den 8. 1. bezeichneten Gebieten bestellten Polizeioberbeamten, 
Medizinal- und Lokalbeamten, sowie die gräfliche Regierung und das mit ihr 
verbundene Medizinalkollegium in Wernigerode außer Wirksamkeit. 
Die Befugnisse und Obliegenheiten dieser Behörden gehen, mit allen 
Nutzungen und Lasten, auf die nach der Kreisordnung oder den sonst bestehenden 
allgemeinen Vorschriften zuständigen staatlichen oder kommunalen Behörden über. 
K. 4. 
Die durch Aufhebung der gräflichen Behörden (F. 3.) disponibel werdenden 
öffentlichen Beamten der Grafen zu Stolberg sind mit ihrem derzeitigen Gehalte, 
Dienstalter und Range in den unmittelbaren Staatsdienst zu übernehmen, oder 
geeigneten Falles für Rechnung der Staatskasse mit Wartegeld oder Pension in 
den Ruhestand zu versetzen. Lehnt einer dieser Beamten die anderweite Anstellung 
ab, so ist er mit Pension in Ruhestand zu setzen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Bad Ems, den 18. Juni 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8428.)
	        
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