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3) Die Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg-Stolberg und Stolberg-
Roßla sind befugt, das in dem Kreise Wernigerode, beziehungsweise
Sangerhausen ihnen zustehende Recht der Theilnahme an den von den
Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer zu vollziehenden Wahlen
von Kreistagsabgeordneten durch Stellvertreter in glicher Weise, wie
die Mitglieder der regierenden Häuser (§. 97. 5.) auszuüben.
KC. 2.
In den Grafschaften Wernigerode und Stolberg ist noch vor dem im
. 1. gedachten Zeitpunkte zur Wahl der Gemeindeworsteper und Schöffen zur
Bildung der Amtsbezirke und zur Ernennung oder Bestellung der Amtsvorsteher
in Gemäßheit der Vorschriften der Kreisordnung zu schreiten.
F. 3.
Von dem im F§N. 1. angegebenen Zeitpunkte ab treten die von den Grafen
Stolberg in den 8. 1. bezeichneten Gebieten bestellten Polizeioberbeamten,
Medizinal- und Lokalbeamten, sowie die gräfliche Regierung und das mit ihr
verbundene Medizinalkollegium in Wernigerode außer Wirksamkeit.
Die Befugnisse und Obliegenheiten dieser Behörden gehen, mit allen
Nutzungen und Lasten, auf die nach der Kreisordnung oder den sonst bestehenden
allgemeinen Vorschriften zuständigen staatlichen oder kommunalen Behörden über.
K. 4.
Die durch Aufhebung der gräflichen Behörden (F. 3.) disponibel werdenden
öffentlichen Beamten der Grafen zu Stolberg sind mit ihrem derzeitigen Gehalte,
Dienstalter und Range in den unmittelbaren Staatsdienst zu übernehmen, oder
geeigneten Falles für Rechnung der Staatskasse mit Wartegeld oder Pension in
den Ruhestand zu versetzen. Lehnt einer dieser Beamten die anderweite Anstellung
ab, so ist er mit Pension in Ruhestand zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. -
Gegeben Bad Ems, den 18. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8428.)