Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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(Nr. 8428.) Gesetz, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und 
einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 
30. Mai 1820. Vom 3. Juli 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was foldgt: 
K I. 
Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen 
Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person 
1) Waaren irgend einer Art, mit Ausschluß der selbstgewonnenen Erzeug- 
nisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der 
Jagd und des Fischfanges, feilbieten, 
2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, 
oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wieder- 
verkauf ankaufen, 
3) Waarenbestellungen aufsuchen, 
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei 
Esccher ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, 
eilbieten 
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
§. 2. 
Der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht unterworfen sind: 
1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes 
Gewerbe betreiben, sowie die in deren Diensten stehenden Reisenden, 
welche außerhalb des Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungs- 
weise der gewerblichen Niederlassung ihrer Geschäftsherren, 
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche 
sie Bestellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, 
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur Behufs 
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen; 
2) Diejenigen, welche ausschließlich im Meß- und Marktverkehr die im 
§S. 1. unter 1. bis 3. bezeichneten Arten des Gewerbebetriebes ausüben; 
3) Diejenigen, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dies nach 
Landesgebrauch hergebracht. ist, zu Wasser verfahren und vom Fahr- 
zeuge aus feilbieten; 
4) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen 
Festen, Truppenzus ziehungen und anderen außergewöhnlichen 
Gelegenheiten solche Waaren, hinsichtlich deren dies von den zustän- 
digen Behörden gestattet ist, feilbieten; 
5) Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als 15 Kilo- 
meter vom Wohnorte » 
mk.8428.) 369 a) selbst- 
Gegenstand der Be- 
steuerung. 
Ausnahmen.
	        
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