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a) selbstverfertigte Waaren, welche zu den Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs gehören, feilbieten,
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nach Landesgebrauch
Hergebracht ist, anbieten,
c) das Musikergewerbe ausüben;
6) Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes, aber innerhalb
des Gemeindebezirks und der etwa durch besondere Anordnung der
Regierung dem Gemeindebezirk des Wohnortes in dieser Hinsicht gleich-
gestellten nächsten Umgebung desselben Waaren aufkaufen, Waaren
oder Leistungen feilbieten, oder Waarenbestellungen suchen.
F. 3.
Oewerbebetrieb der In Betreff der Anzehört en außerdeutscher Staaten, welche weder ihren
üsländer. liche Niederlassung in einem deutschen Staate haben,
Wohnsitz noch eine gewer
treten, es nicht durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen
des Fmanzministers anderweite Gstsegungen getroffen sind, nachstehende besondere
Bestimmungen ein:
1) Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen auch
dann unterworfen) wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- un
Feorswichschalt ) des Garten- und Obstbaues, der IagS und des Fisch-
Fanges r . von#inzig= Bestellung in eigener Person feilbieten wollen
. 1. Nr. 1.).
2) Die Bestimmungen des 8. 2. finden auf dieselben und auf die in ihren
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes
Geschäft Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen (§. 2.
Nr. 1.), keine Anwendung.
3) Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von
Waarenbestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt
von der Gewerbesteuer frei.
4) Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen,
richn den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, und
der arenankauf auf Wochenmärkten gewerbesteuerfrei gestattet.
5) Die Regierungen sind ferner ermächtigt, ihnen das Feilbieten solcher
selbstgewonnenen Erzeugnisse und selbstverfertigten Waaren, welche zu
den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, im Umherziehen
innerhalb eines näher zu bestimmenden, nicht über fünfzehn Kilometer
von der Grenze zu erstreckenden Bezirks gewerbesteuerfrei zu gestatten.
S. 4.
Vesteuerung als Die im +. 2. aufgeführten, sowie alle anderen der Steuer vom Gewerbe-
sebender Gewerte, betriebe im Umherziehen nicht unterliegenden Arten der Ausübung des Gewerbe-
« betriebes außerhalb des Wehnortes und ohne Begründung einer gewerblichen
Niederlassung werden hinsichtlich der Besteuerung der Preußischen und der einem
anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden, sowie derjenigen aus-
ländischen Gewerbetreibenden . 3.)) welche ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche
ie-