Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Niederlassung in Deutschland haben, dem stehenden Gewerbebetriebe derselben 
zugerechnet. Preußische Gewerbetreibende, welche die vorbezeichneten Arten des 
Gewerbebetriebes ausüben oder durch Stellvertreter ausüben lassen, ohne dasselbe 
Gewerbe als stehendes zu betreiben, sind verpflichtet, dieses Gewerbe vor dessen 
Beginn, sofern sie einen Wohnsitz in Preußen haben, bei der Kommunalbehörde 
ihres Wohnortes — in Ermargelung eines solchen bei der Kommunalbehörde 
des Ortes, wo der Gewerbebetrieb begonnen werden soll — anzumelden und 
unterliegen der Besteuerung vom stehenden Gewerbe in der entsprechenden Steuer- 
klasse nach Mahgebe der fi dieselbe bestehenden Vorschriften (H. 19, des Gesetzes 
vom 30. Mai 1820. Gesetz Samml. S. 147. und 8 17. dieses Gesetzes). 
Die gleiche Anmeldungsverpflichtung und Besteuerung trifft die einem 
anderen Deutschen Staate angehörigen Gewerbetreibenden nur dann, wenn sie 
nicht dasselbe Gewerbe in einem anderen Deutschen Staate als stehendes be- 
treiben. 
Ausländische Gewerbetreibende, welche ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche 
Niederlassung in Deutschland haben (F. 3.), werden in dieser Hinsicht den Ge- 
werbetreibenden desjenigen Staates gleichgestellt, in welchem sie ihren Wohnsitz 
oder eine gewerbliche iederlassung ** · 
S.5. 
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes 
Gewerbe nach Entrichtung dieser Steuer auch an seinem Wohnorte ohne Be- 
grändung einer gewerblichen Niederlassung, vorübergehend ausübt, unterliegt 
ieserhalb nicht der Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe. 
F. 6. 
Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes unmelung des Ge· 
Gewerbe (§8. 1. und 3.) ausüben will, ist verpflichtet, dasselbe für jedes Jahr, un dn 
in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer lösung des Gewerbe. 
anzumelden und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegen. heiner. 
standes des Gewerbebetriebes, der Anzabl der mitzuführenden Begleiter, Fuhr- 
werke oder Wasserfahrzeuge, sowie die Festsetzu er Steuer und die Quittung 
über deren Entrichtung oder die Bescheinigung der Steuerfreiheit (g. 13.) ent- 
Halienden Gewerbeschein für das betreffende Jahr vor Beginn des Gewerbe- 
etriebes einzulösen. Der Gewerbeschein ist nur für die Person und das 
Kalenderjahr gültig, für welche derselbe ausgefertigt ist. 
Die Anmeldung ist, insofern es zu dem beabsichtigten Gewerbebetriebe 
nach den Vorschriften der Reichs-Gewerbeordnung des Legitimationsscheines 
einer Preußischen Behörde bedarf, mit dem Antrage auf Ertheilung des letzteren 
u verbinden und wird alsdann regelmäßig auch der Gewerbeschein mit dem 
egitimationsschein verbunden. 
Andernfalls ist die Anmeldung bei der Polizeibehörde des Wohnortes des 
Gewerbetreibenden, und wenn derselbe innerhalb des Preußischen Staates keinen 
Wohnsitz hat, bei der Polizeibehörde des Ortes, an welchem er den Gewerbe- 
betrieb in Preußen beginnen will, — in Berlin stets bei der Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern — schriftlich oder zu Protokoll zu bewirken. 
(r. 8428. Für
	        
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