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des §. 4. nach Anhörung des Kirchenvorstandes durch das Landeskonsistorium
unter Mitwirkung des Ausschusses der Landessynode.
Ueber die Wiederbeilegung der kirchlichen Vollberechtigung im Falle des
" 9. entscheidet die Bejirksshnode und in der Zeit, während welcher die Bezirks-
ynode nicht versammelt ist, falls nicht eine Aussetzung bis zur Versammlung
der Bezirkssynode unbedenklich erscheint, deren Ausschuß. Die Bestimmungen
der 9. 54. und 55. der Kirchenvorstands= und Synodal-Ordnung kommen hier-
bei sinngemäß zur Anwendung.
i-.
Gegen die Entscheidungen des Ausschusses der Bezirkssynode in den
Fällen der Nr. 1. 2. 3. des §. 11. steht sowohl dem betreffenden Geistlichen,
als auch den Betheiligten die Berufung an das Landeskonsistorium zu) welches
darüber unter Mitwirkung des Ausschuffes der Landessynode endgültig entscheidet.
Für die Berufung sind vom Ausschusse der Bezirkssynode angemessene Fristen
vorzuschreiben. Die Mitwirkung des Ausschusses * Landessynode in den Fällen
des §. 11. und dieses Parngraphen &-9 in der im & 66. Nr. 2. der Kirchen-
vorstands, und Synodal-Ordnung vom J. Oktober 1864. bestimmten Weise.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 6. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Falk.
Jahrgang 1876. (Nr. 8439. 41 Trau-