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Zur Ausführung ihrer Rechte können der Kreistag, der Kreisausschuß
beziehungsweise die betreffende Kreiskommission einen besonderen Vertreter wählen.
C. 70.
In Betreff der Dienstvergehen der Kreisbeamten G. 134. Nr. 3. der Kreis-
ordnung) finden die Vorschriften des §. 61. Nr. 2. bis 4. mit der Maßgabe
Anwendung, daß das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen auch dem
Landrathe zusteht.
KS. 71.
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird unter der in diesem Gesetze
geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes bezielum sweise Provinzialrathes von dem
Regierungspräsidenten, in häerer Instanz von dem Oberpräsidenten geübt.
G. 72.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in der Kreisordnung vom
13. Dezember 1872. und in diesem Gesetze zugewiesenen Mitteln darüber zu.
wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und in
geordnetem Gange erhalten werde.
C. 73.
Die Aufscchtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gezenstände
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere
auch der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen, zu verlangen, sowie Geschäfts-
und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen.
I. Abschnitt.
Armenangelegenheiten.
K. 74.
Der Provinzialrath beschließt endgültig über die Bestätigung der in den
§. 8. 9. 10. und 12. des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871. gedachten Statuten
zur Regelung der Armenpflege in den nicht ausschließlich im Eigenthume des
Gutsbesitzers sehenden Gutsbezirken und in den Gesammtarmenverbänden, sowie
über die Genehmigung zur Wiederauflösung von Gesammtarmenverbänden
(S. 14. a. a. O.).
K. 75.
Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu
gewähren sind (F. 63. des Gesetzes vom 8. März 187 1.), unterliegen:
(Xr. 8446.) 46 a) so-