Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 315 — 
Zur Ausführung ihrer Rechte können der Kreistag, der Kreisausschuß 
beziehungsweise die betreffende Kreiskommission einen besonderen Vertreter wählen. 
C. 70. 
In Betreff der Dienstvergehen der Kreisbeamten G. 134. Nr. 3. der Kreis- 
ordnung) finden die Vorschriften des §. 61. Nr. 2. bis 4. mit der Maßgabe 
Anwendung, daß das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen auch dem 
Landrathe zusteht. 
KS. 71. 
Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Angelegenheiten der 
Landkreise und des Stadtkreises Magdeburg wird unter der in diesem Gesetze 
geordneten Mitwirkung des Bezirksrathes bezielum sweise Provinzialrathes von dem 
Regierungspräsidenten, in häerer Instanz von dem Oberpräsidenten geübt. 
G. 72. 
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in der Kreisordnung vom 
13. Dezember 1872. und in diesem Gesetze zugewiesenen Mitteln darüber zu. 
wachen, daß die Verwaltung den Vorschriften der Gesetze gemäß geführt und in 
geordnetem Gange erhalten werde. 
C. 73. 
Die Aufscchtsbehörden sind zu dem Ende befugt, über alle Gezenstände 
der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die Einsendung der Akten, insbesondere 
auch der Haushaltsetats und der Jahresrechnungen, zu verlangen, sowie Geschäfts- 
und Kassenrevisionen an Ort und Stelle zu veranlassen. 
I. Abschnitt. 
Armenangelegenheiten. 
K. 74. 
Der Provinzialrath beschließt endgültig über die Bestätigung der in den 
§. 8. 9. 10. und 12. des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes- 
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871. gedachten Statuten 
zur Regelung der Armenpflege in den nicht ausschließlich im Eigenthume des 
Gutsbesitzers sehenden Gutsbezirken und in den Gesammtarmenverbänden, sowie 
über die Genehmigung zur Wiederauflösung von Gesammtarmenverbänden 
(S. 14. a. a. O.). 
K. 75. 
Beschwerden von Armen gegen Verfügungen von Ortsarmenverbänden 
darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armenunterstützungen zu 
gewähren sind (F. 63. des Gesetzes vom 8. März 187 1.), unterliegen: 
(Xr. 8446.) 46 a) so-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.