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K. 78.
Ecrntsteht zwischen den zum Bau und zur Unterhaltung einer Schule Ver-
Pflichteten oder zwischen letzteren und der Schulaufsichtsbehörde Streit:
1) über die Nothwendigkeit und die Art der Ausführung von Neu- und
araturbauten,
2) über die Verpflichtung, zu den Baukosten beizutragen und die Ver-
theilung der Kosten unter die hierzu Verpflichteten,
so entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren.
a) der Kreisausschuß, sofern es sich um Landschulen handelt,
b) das Bezirksverwaltungsgericht, sofern es sich um Stadtschulen handelt,
welche vrr allgemeinen Schulpflicht dienen. J
Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist in den Fällen der Nr. 1.
und der Nr. 2. die Berufung an das Bezirksverwaltungsgericht, gegen die erst-
instanzliche Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts nur in den Fällen der
Nr. 1. die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zulässig. Die Entschei-
dungen des Bezirksverwaltungsgerichts sind, soweit nicht geen dieselben die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht stattfindet, im Verwaltungsstreit=
verfahren und sofort vollffrektar. Dem Betheiligten bleibt jedoch der
ordentliche Rechtsweg gegen denjenigen vorbehalten, welchen er statt seiner zu der
ihm angesonnenen lean oder zur Entschädigung für verpflichtet erachtet.
Deer Kreisausschuß beziehungsweise das Bezirksverwaltungsgericht ist auch
in dem Falle zuständig, wenn die Schule mit der Küsterei verbunden ist.
K. 79.
Für die von den Verwaltungsgerichten nach §. 78. Nr. 1. zu treffenden
Entscheidungen sind die von den Sch aufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen
Jaständigeet. getroffenen Anordnungen über die Ausführung von Shur auten
maßgebend.
bs Auch wird durch die Bestimmung des §. 78. Nr. 1. die der Schulaufsichts-
behörde gemäß Nr. 18. litt. k. der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817.
Gcn. S S. 248. justchende Pefugra zur Einrichtung neuer oder
heilung vorhandener Schulsozietäten nicht berührt.
W. Abschnitt.
Einquartierungs-Angelegenheiten.
S. 80.
Der Kreisausschuß beschließt:
1) über die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten wegen
Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen
(Vorspann, Naturalverpflegung, Fourage) in ländlichen Geneinde,
(Tr. 8446. -