Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g. 88. 
dicnig Gemeindebehörde, welche die Vertretung der Besitzer, deren 
Grundstücke einen Jagdbezirk bilden, zu übernehmen hat (§. 9. a. a. O.), be- 
stimmt endgültig: 
a) der Kreisausschuß, wenn die Grundstücke verschiedenen Gemeindebezirken 
desselben Kreises angehören; 
b) der Bezirksrath, wenn die Grundstücke verschiedenen Kreisen desselben 
Regierungsbezirks angehören; 
) der Provinzialrath) wenn die Grundstücke verschiedenen Regierungs- 
bezirken derzelbrn Provinz angehören; 
d) der zuständige Minister, wenn die Grundstücke verschiedenen Provinzen 
angehören. 
S. 89. 
Ueber die Genehmigung zur Annahme eines Ausländers als Iaspchter 
— der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksrath (§. 12. Absatz 2. 
a. a. O.). 
. 90. 
Der Bezirksrath beschließt endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen 
des Landraths oder der Ortspolizeibehörde eines Stadtkreises, durch welche An- 
trage uß Abschuß des Wildes genehmigt oder abgelehnt werden (s8. 23. 24. 
a. a. 
In Betreff der Anbringung der Beschwerde findet die Bestimmung des 
§. 32. Anwendung. 
F. 91. 
Gegen Anordnungen der Behörden, 
1) welche die Ausübung des Jagdrechtes auf eigenem Grund und Boden 
oder den Ausschluß isolirt belegener Höfe von dem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke untersagen (§§#. 2. 3. 5. 7. Absatz 3. und 4. a. a. O.) oder 
2) welche den Ausschluß eines von einem Walde begrenzten Grundstückes 
aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke auf Grund des §. 7. a. a. O. 
verfügen, 
findet die Klage bei dem Bezirksverwaltungsgerichte statt. 
Ist im letteren Falle die Ausscheidung erfolgt und findet eine gütliche 
Einigung unter den Hetheiligten nicht statt, so hat der Besitzer des begrenzenden 
Waldes den Anspruch, daß ihm der Beser des umschlossenen Grundstückes die 
Jagdausübung zeitpachtweise übertrage oder dieselbe ruhen lasse, im Wege der 
Klage vor dem Kreis= oder Stadtausse e geltend zu machen und besichunge, 
weise in gleicher Weise, jedoch vorbehaltlich des Rechtsweges, die Feststellung der 
Pachtentshädigung zu erwirken. 
. 92. 
Gegen die von der Gemeindebehörde festgestellte Vertheilung der agee 
und Einnahmen von der durch einen angestellten Jäger beschossenen Jagd ( 5 
a. a. O.
	        
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