Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 26—— 
  
Jubalt: Gesed, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschlleßlich 
der zu demselben gehörigen vormals Großherzeglich Hessischen Gebietstheile, S. 367. — Gesetz wegen 
Ergänzung beziehungsweise Abänderung der Verordnung vom 13. Mai 1867., betreffend die Ablösung 
der Servituten, die Theilung der Gemeinheiten und die Jusammenlegung der Grundstücke für das 
vormalige Kurfürstenthum Hessen (Gesetz. Samml. S. 716.), S. 366. « 
  
(Nr. 8456.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks 
Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich 
Hessischen Gebietstheile. Vom 23. Juli 1876. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 1c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
das Gebiet des Re ienungsgegirse Cassel, ausschließlich der zu demselben gehö- 
rigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, was folgt: 
K. 1. 
Die Wlösung der auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten zur Zeit noch 
Fustee beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) findet nach den Vor- 
chriften dieses Gesetzes statt. 
Den Bestimmungen desselben unterliegen auch diejenigen Leistungen des 
früheren Obereigenthümers oder sonstigen Berechtigten, welche nicht in Gemäß- 
eit der S§. 2. und 5. des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848. über 
siße Auseinandersetzung der Lehns-, Meier= und anderer gutsherrlicher Verhält- 
nisse (Kurhessische Gesetz Samml. Seite 67.) gleichzeitig mit den erloschenen 
Leistungen des Verpflichteten weggefallen sind. 
. 2. 
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben: 
1) diejenigen Leistungen, welche auf nicht zu vollem Eigenthum besessenen 
Grundstücken oder Gerechtigkeiten für den Obereigenthümer (Lehns- 
herrn, Erbverleiher 2c.) haften; 
2) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- 
abgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Entwässerungs., 
Wald- oder ähnliche Genossenschaft sich beziehenden Lasten. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8455.) 52 Auf 
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1876.
	        
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