Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26——

 

Jubalt:  Gesed,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Cassel,  ausschlleßlich
der  zu  demselben  gehörigen  vormals  Großherzeglich  Hessischen  Gebietstheile,  S.  367.  —  Gesetz  wegen
Ergänzung  beziehungsweise  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ablösung
der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke  für  das
vormalige  Kurfürstenthum  Hessen  (Gesetz.  Samml.  S.  716.),  S.  366.  «

 

(Nr.  8456.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Cassel,  ausschließlich  der  zu  demselben  gehörigen  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheile.  Vom  23.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  des  Re  ienungsgegirse  Cassel,  ausschließlich  der  zu  demselben  gehörigen
  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile,  was  folgt:

K.  1.

Die  Wlösung  der  auf  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten  zur  Zeit  noch
Fustee  beständigen  Abgaben  und  Leistungen  (Reallasten)  findet  nach  den  Vorchriften
  dieses  Gesetzes  statt.

Den  Bestimmungen  desselben  unterliegen  auch  diejenigen  Leistungen  des
früheren  Obereigenthümers  oder  sonstigen  Berechtigten,  welche  nicht  in  Gemäßeit
  der  S§.  2.  und  5.  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom  26.  August  1848.  über
siße  Auseinandersetzung  der  Lehns-,  Meier=  und  anderer  gutsherrlicher  Verhältnisse
  (Kurhessische  Gesetz  Samml.  Seite  67.)  gleichzeitig  mit  den  erloschenen
Leistungen  des  Verpflichteten  weggefallen  sind.

.  2.

Ausgeschlossen  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  bleiben:

1)  diejenigen  Leistungen,  welche  auf  nicht  zu  vollem  Eigenthum  besessenen
Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten  für  den  Obereigenthümer  (Lehnsherrn,
  Erbverleiher  2c.)  haften;

2)  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeindeabgaben
  und  Gemeindedienste,  sowie  der  auf  eine  Entwässerungs.,
Wald-  oder  ähnliche  Genossenschaft  sich  beziehenden  Lasten.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8455.)  52  Auf

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1876.