Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten 
bestimmten Fonds zustehen. Solche Renten können ohne Rücksicht darauf, ob 
die Provokation (F. 3.) von dem Berechtigten oder von dem Verpflichteten aus- 
gegangen ist, 
a) auf Antrag des Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage, 
b) g Antrag des Berechtigten zum zweiundzwanzigzweineuntelfachen 
etrage 
durch Kapital abgelöst werden. 
Die Abfindun erfolgt durch Vermittelung der Rentenbank (§§. 18. 20.). 
Dem Verpflichteten Keht jedoch frei, baar zum sonfundzwanze fachen oder zwei- 
undzwanzigzweineuntelfachen Betrage abzulösen, je nachdem die Ablösung ge- 
mäß littr. a. oder littr. b. dieses Paragraphen erfolgt. 
Die Zahlung des Ablösungskapitals ist in unzertrennter Summe oder in 
vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen, mindestens drei- 
hundert Mark betragenden Theilen zu leisten. Derr jedesmalige Rückstand ist 
mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. 
Wird ein solcher Antrag auf Kawitalablösun durch Vermittelung der 
Rentenbank oder Baarzahlung nicht gestellt, so wird die Ablösungsrente (G. 16.) 
fortentrichtet. 
g. 20. 
Auf die zu errichtende Rentenbank (§. 18.) finden das Gesetz über die 
Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. (Gesetz= Samml. S. 112. 
und das dasselbe ergänzende Gesetz vom 14. September 1866. (Gesetz= Samm 
S. 547.) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1) Die dem Berechtigten zu gewährende Absindung wird in Rentenbriefen 
nach deren Neunwerth, und soweit dies durch solche nicht vollständig 
geschehen kann, oder es von der Verwaltung der Rentenbank vorgezogen 
wird, in baarem Gelde geleistet. 
2) Die im 8. 62. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. bezeichneten 
Ablösungskapitalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar 
bezahlt werden, der Bestimmung des 8. 5. des Gesetzes vom 18. De- 
zember 187 1., betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes. 
3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach Vor- 
schrift des §. 99. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. ist unzulässig. 
4) Bei Ablösungen, welche in Gemäßheit der 88. 17. und 18. dieses 
Gesetzes erfolgen, bleiben diejenigen Bestimmungen, welche eine Herab- 
minderung der Ablösungsrente auf neun Zehntheile voraussetzen, außer 
Anwendung. 
5) Tritt die Vermittelung der Rentenbank im Falle des H. 19. dieses 
Gesetzes ein, so hat der Besitzer des pflichtigen Grundstücks von dem 
Zeitpunkte der Rentenübernahme ab durch sechsundfunfi ein Zwölftel 
Jahre oder sechshundertdreiundsiebenzig Monate an die Rentenbank eine 
Jahresrente zu entrichten, welche viereinhalb vom Hundert der an den 
Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten oder ne 
eile
	        
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