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Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten
bestimmten Fonds zustehen. Solche Renten können ohne Rücksicht darauf, ob
die Provokation (F. 3.) von dem Berechtigten oder von dem Verpflichteten aus-
gegangen ist,
a) auf Antrag des Verpflichteten zum fünfundzwanzigfachen Betrage,
b) g Antrag des Berechtigten zum zweiundzwanzigzweineuntelfachen
etrage
durch Kapital abgelöst werden.
Die Abfindun erfolgt durch Vermittelung der Rentenbank (§§. 18. 20.).
Dem Verpflichteten Keht jedoch frei, baar zum sonfundzwanze fachen oder zwei-
undzwanzigzweineuntelfachen Betrage abzulösen, je nachdem die Ablösung ge-
mäß littr. a. oder littr. b. dieses Paragraphen erfolgt.
Die Zahlung des Ablösungskapitals ist in unzertrennter Summe oder in
vier aufeinanderfolgenden einjährigen Terminen zu gleichen, mindestens drei-
hundert Mark betragenden Theilen zu leisten. Derr jedesmalige Rückstand ist
mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
Wird ein solcher Antrag auf Kawitalablösun durch Vermittelung der
Rentenbank oder Baarzahlung nicht gestellt, so wird die Ablösungsrente (G. 16.)
fortentrichtet.
g. 20.
Auf die zu errichtende Rentenbank (§. 18.) finden das Gesetz über die
Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850. (Gesetz= Samml. S. 112.
und das dasselbe ergänzende Gesetz vom 14. September 1866. (Gesetz= Samm
S. 547.) mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1) Die dem Berechtigten zu gewährende Absindung wird in Rentenbriefen
nach deren Neunwerth, und soweit dies durch solche nicht vollständig
geschehen kann, oder es von der Verwaltung der Rentenbank vorgezogen
wird, in baarem Gelde geleistet.
2) Die im 8. 62. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. bezeichneten
Ablösungskapitalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar
bezahlt werden, der Bestimmung des 8. 5. des Gesetzes vom 18. De-
zember 187 1., betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes.
3) Die Ueberweisung von Abgabenrückständen auf die Rentenbank nach Vor-
schrift des §. 99. des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850. ist unzulässig.
4) Bei Ablösungen, welche in Gemäßheit der 88. 17. und 18. dieses
Gesetzes erfolgen, bleiben diejenigen Bestimmungen, welche eine Herab-
minderung der Ablösungsrente auf neun Zehntheile voraussetzen, außer
Anwendung.
5) Tritt die Vermittelung der Rentenbank im Falle des H. 19. dieses
Gesetzes ein, so hat der Besitzer des pflichtigen Grundstücks von dem
Zeitpunkte der Rentenübernahme ab durch sechsundfunfi ein Zwölftel
Jahre oder sechshundertdreiundsiebenzig Monate an die Rentenbank eine
Jahresrente zu entrichten, welche viereinhalb vom Hundert der an den
Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten oder ne
eile