Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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sammlungen, Beschlüsse und Wirkungskreis des Kirchenvorstandes gelten die 
Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte mit folgenden Modifikationen: 
1) wenn die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist, bestimmt 
der Kirchenvorstand selbst, in welchem Termin einer mehr, in welchem 
einer weniger ausscheiden soll; 
2) die Voranschlagsperiode beträgt in den Gemeinden, in welchen wegen 
der geringen Seelenzahl die einfachere Gemeindeverfassung eingeführt 
wird, regelmäßig zwei Jahre. In den im F§. 56. unter Nr. 2. aufge- 
führten Gemeissg braucht ein Voranschlag nur dann öffentlich aus- 
gelegt zu werden, wenn Ausgaben vorkommen, welche durch Kirchen- 
umlagen zu decken sind. Auch in diesem Falle ist die Berufung der 
Gemeindeversammlung jedoch nicht nöthig, wenn es sich nur um die 
durch die Synodaleinrichtung veranlaßten Kosten handelt, vorausgesetzt, 
daß der Repartitionsmodus durch die Gemeindeversammlung festgestellt 
ist und keine Abweichung von demselben beabsichtigt wird. 
G. 59. 
Die Gemeindeversammlung, welche aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Mitgliedern der Gemeinde besteht, wird durch den Vorsitzenden des Kirchenvor- 
standes berufen und geleitet. 
Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung kommenden 
Gegenstände durch Verklündung von der Kanzel, Anschlag an den Kirchenthüren 
oder auf andere ortsübliche Weise. Sie muß mindestens zwei Tage vor dem 
angesetzten Termin geschehen. 
Die Bestimmungen der . 39. und 40. finden auf die Berathungen und 
Beschlüsse der Gemeindeversammlung mit der Maßgabe Anwendung, daß die 
Beschlußfähigkeit, sofern der Gegenstand vorher angezeigt worden, durch Theil- 
nahme des vierten Theils der Gemeindemitglieder nicht bedingt ist. 
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen sich nach den in 
den §H. 52. ff. enthaltenen Vorschriften. 
9. 
Besondere Bestimmungen für diejenigen Gemeinden, in denen die 
Beitragspflicht zu den Kirchenumlagen in erheblicherem Umfange 
auf den adeligen Gütern ruht. 
K. 60. 
Für diejenigen Gemeinden, in welchen mindestens ein Viertheil der Kirchen- 
umlagen von einem oder mehren adeligen Gütern zu leisten ist und die kirch- 
liche Vermögensverwaltung bisher noch in den Händen von Kirchenkonventen 
sich befunden hat, kommen bis zur Einführune einer alle Gemeindeglieder 
treffenden kirchlichen Besteuerung folgende besondere Bestimmungen zur An- 
wendung. K##n
	        
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