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sammlungen, Beschlüsse und Wirkungskreis des Kirchenvorstandes gelten die
Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte mit folgenden Modifikationen:
1) wenn die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist, bestimmt
der Kirchenvorstand selbst, in welchem Termin einer mehr, in welchem
einer weniger ausscheiden soll;
2) die Voranschlagsperiode beträgt in den Gemeinden, in welchen wegen
der geringen Seelenzahl die einfachere Gemeindeverfassung eingeführt
wird, regelmäßig zwei Jahre. In den im F§. 56. unter Nr. 2. aufge-
führten Gemeissg braucht ein Voranschlag nur dann öffentlich aus-
gelegt zu werden, wenn Ausgaben vorkommen, welche durch Kirchen-
umlagen zu decken sind. Auch in diesem Falle ist die Berufung der
Gemeindeversammlung jedoch nicht nöthig, wenn es sich nur um die
durch die Synodaleinrichtung veranlaßten Kosten handelt, vorausgesetzt,
daß der Repartitionsmodus durch die Gemeindeversammlung festgestellt
ist und keine Abweichung von demselben beabsichtigt wird.
G. 59.
Die Gemeindeversammlung, welche aus sämmtlichen stimmberechtigten
Mitgliedern der Gemeinde besteht, wird durch den Vorsitzenden des Kirchenvor-
standes berufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung kommenden
Gegenstände durch Verklündung von der Kanzel, Anschlag an den Kirchenthüren
oder auf andere ortsübliche Weise. Sie muß mindestens zwei Tage vor dem
angesetzten Termin geschehen.
Die Bestimmungen der . 39. und 40. finden auf die Berathungen und
Beschlüsse der Gemeindeversammlung mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Beschlußfähigkeit, sofern der Gegenstand vorher angezeigt worden, durch Theil-
nahme des vierten Theils der Gemeindemitglieder nicht bedingt ist.
Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen sich nach den in
den §H. 52. ff. enthaltenen Vorschriften.
9.
Besondere Bestimmungen für diejenigen Gemeinden, in denen die
Beitragspflicht zu den Kirchenumlagen in erheblicherem Umfange
auf den adeligen Gütern ruht.
K. 60.
Für diejenigen Gemeinden, in welchen mindestens ein Viertheil der Kirchen-
umlagen von einem oder mehren adeligen Gütern zu leisten ist und die kirch-
liche Vermögensverwaltung bisher noch in den Händen von Kirchenkonventen
sich befunden hat, kommen bis zur Einführune einer alle Gemeindeglieder
treffenden kirchlichen Besteuerung folgende besondere Bestimmungen zur An-
wendung. K##n