Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

nommen  wurde,  so  wie  wegen  frechen
und  beharrlichen  Laͤngnens,  neben  der
Verbindlichkeit  zum  Kosten=  und  SchadenErsag,
  eine  viermonatliche  Festungs=
  Arbeitsstrafe  erkannt;

5.  auf  die  von  dem  Oberamtögerichte  Klrchbeim
  gefährte  Untersuchung  gegen  Sasomon
  Hukh,  von  bindorf,  wegen  wiederbolten
  Diebstahls,  unter  Zuscheidung
sͤmtlicher  Kosten,  eine  viermonatli—
che  Festungs-Arbeitsstrafe,  mit  Berücklichtigung
  seiner  Khrper=  Beschaffenheit
ausgesprochen;

6.  Catharine  Heumann,  von  Blochingen,
  auf  die  bei  dem  Oberamtgerichte
Saulgau  geführte  Untersuchung  zwar
ben  dem  wider  sie  entstandenen  Verdachte
  elner  strafbaren  Vernachläßigung
ihrer  Leibesfrucht  freigesprochen,  dagegen
derlelben  wegen  wiederholten  Vagirens
und  Bettelns,  auch  wegen  Fleisches-Vergehens,
  neben  Zuscheidung  eines  angemessenen
  Theils  der  Arrest=  Azungsund
  Untersuchungs=  Kosten,  eine  zweimonatliche
  ZJuchthausstrafe  zu  Markrbningen
  und  nachherige  Elnsperrung
in  dem  Zwangs=  Arbeitshause  zu  Ulm
bie  zu  erprobter  Besserung,  wenigstens
aber  auf  die  Dauer  von  drei  Monaten
  zuerkannt.

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Den  1u.  December  wurde:

).  auf  die  von  dem  Oberamtsgerichte  Ulm

geführte  Untersuchung:

a)  die  Wittwe  Margaretha  Braun,  von
Ulm,  wegen  versuchter  Kuppelei,  auch
wegen  gewerbsmäßig  getrichener  Flei.
sches-Vergeben,  in  Betracht  ihrer  schon
mehrmals  wegen  liederlichen  debens
fruchtlos  erstandener  bedeutender  Strafen,
  ferner  wegen  frecher  und  beharrlicher
Lügen  vor  Gerichr,  mit  einer  einjábrigen
  Zuchthausstrafe  zu  Ludwigsburg,
und  nachheriger  Einseerrung  in  dem
Zwangs-Arbeitshause  zu  Ulm  bis  zu
erprobter  Besserung,  wenigstens  aber
auf  sieben  Monate;

b)  die  ledige  Anna  Maria  Khrner,  von
Ulm,  wegen  gleicher  Vergehen,  in  Betracht
  ihrer  gleichfalls  wegen  liederlichen
Lebens  erstandener  Strafen,  mit  viermonatlicher
  Zuchthaussirafe  und
nachheriger  Einsperrung  in  dem  Zwangs=Arbeltshause
  zu  Ulm  bis  zu  erprobter
Besserung,  wenigstens  aber  auf  sechs
Monate  belegt.

Zugleich  wurde  jeder  dieser  beiden  Inquisitinnen

  ein  angemessener  Theil  an

den  Untersuchungs-Kosten  zugeschieden.

Am  13.  December  isi:

3.  auf  den  Grun  der  von  dem  Oberamts-