— 18 —
Verlangt der Synodalvorstand, bevor er sich in Angelegenheiten der unter
Nr. 2. und 3. bezeichneten Art schlüssig macht, eine gemeinschaftliche Berathung
mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath, so hat der letztere eine solche zu ver-
anstalten.
*ê
Der Spynodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen Geschäfte, welche
ihm selbstständig bei nicht versammelter Synode obliegen (F. 34.), nach Verein-
barung mit dem Epvangelischen Ober-Kirchenrath von seinem Vorsitzenden nach
Berlin berufen.
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf es der An-
wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit giebt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Erledigung eizelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ausnahms-
weise nach dem Gmmesen es Vorsitzenden zulässig.
Der Spynodalvorstand regelt seinen Eeschäftagang durch seine Beschlüsse.
Es steht ihm frei, aus seiner Mitte für bestimmte Geschäfte Ausschüsse zu bilden
oder auch einzelne Mitglieder mit solchen zu beauftragen.
g. 36.
Mit dem Enpangelischen Ober-Kirchenrath wirkt der Synodalvorstand
zusammen: "
1) wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen der Gemeinde
gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten, oder über die wegen
mngels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche ange-
fochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen
Amte, oder in einer wegen Irrlehre gegen. einen Geistlichen geführten
Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll;
2) bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode
vorzulegenden Gesetzentwürfe und der zur Ausführung der landeskirch-
lichen Gesetze erforderlichen Instruktionen;
3) bei den dem Evangelischen Ober-Kirchenrath zustehenden Vorschlägen
für die Besetzung der General-Superintendenturen;
4) bei Vertretung der evangelischen Landeskirche in ihren vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten;
5) in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vor-
üglicher Wichtigkeit, in welchen der Evangelische Ober-Kirchenrutg die
SWichung des Synodalvorstandes beschließt.
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mit-
glieder desselben, nach vorheriger Mittheilung der Gegenstände der Berathung,
auf Berufung durch den Präsdenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths an
den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder
des Evangelischen Ober-Kirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen.
In der Ausfertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu
thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn wenigstens vier
Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben.
5. 37.