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ihre bisherige Dienstführung erworbenen Rechten in den provinzialständischen
Dienst über. R
10.
Verhältniß der Provinzialständischen Kommission zu den Beamten der Chausseeverwaltung.
Die Kommission ist die vorgesetzte Dienstbehörde aller im Bereiche der ihr
übertragenen Verwaltung angestellten Personen, und erläßt mit Zustimmung des
Oberpräsidenten die erforderlichen Dienstanweisungen.
F. 11.
Besondere Geschäfte der Provinzialständischen Kommission.
Zu den Geschäften der Kommission gehört ferner insbesondere:
a) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages für die Unterhaltung der
rovinzialchausseen und der der Provinz überwiesenen bisherigen
taatschausseen, sowie die Vertheilung der Fonds zu Chaussee-Neu-
bauten und zu Unterstützungen für den Kreis= und Gemeindewegebau,
nach Maßgabe des von der Provinzialvertretung festgestellten Normal-
tatsz
b) die Beschlußfassung, ob und unter welchen Bedingungen die Ueber-
nahme der von Kreisen, Kommunen, Aktien ssellschaften oder Privaten
gebauten Chausseen zur Verwaltung oder Unterhaltung auf den Pro-
vinzialverband erfolgen soll;
e) der Erlaß der Kassenordres an die Provinzial-Institutenkasse;
4) die Aufstellung der Rechnung, deren Decharge dem Provinziallandtage
vorbehalten bleibt.
Besondere Bestimmungen.
A. Für den Neubau von Chausseen und die Bewilligung von
Chaussee-Bauprämien.
G. 12.
Für den Neubau von Chausseen aus dem dem Provinzialverbande zu
diesem Behufe überwiesenen Fonds sind die jederzeit geltenden Normativbestim-
mgen bezüglich der Dimensionen, Konstruktionen, Steigungsverhältnisse rc.
maßgebend.
Desgleichen ist die Bewilligung von Chaussee-Neubauprämien nur statt-
haft, wenn der Bau nach den vorstehend erwähnten Normativbestimmungen
ausgeführt wird. "
13.
Chausseebauten für Rechnung der Provinz und Bewilligungen von Chaussee-
Neubauprämien dürfen nur erfolgen auf Grund von Bauanschlägen, welche
von einem Wegebau-Inspektor aufgestellt und von dem Wegebaurath revidirt
worden sind.
(r. 8399.) F. 14.