Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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ihre bisherige Dienstführung erworbenen Rechten in den provinzialständischen 
Dienst über. R 
10. 
Verhältniß der Provinzialständischen Kommission zu den Beamten der Chausseeverwaltung. 
Die Kommission ist die vorgesetzte Dienstbehörde aller im Bereiche der ihr 
übertragenen Verwaltung angestellten Personen, und erläßt mit Zustimmung des 
Oberpräsidenten die erforderlichen Dienstanweisungen. 
F. 11. 
Besondere Geschäfte der Provinzialständischen Kommission. 
Zu den Geschäften der Kommission gehört ferner insbesondere: 
a) die Aufstellung des jährlichen Voranschlages für die Unterhaltung der 
rovinzialchausseen und der der Provinz überwiesenen bisherigen 
taatschausseen, sowie die Vertheilung der Fonds zu Chaussee-Neu- 
bauten und zu Unterstützungen für den Kreis= und Gemeindewegebau, 
nach Maßgabe des von der Provinzialvertretung festgestellten Normal- 
tatsz 
b) die Beschlußfassung, ob und unter welchen Bedingungen die Ueber- 
nahme der von Kreisen, Kommunen, Aktien ssellschaften oder Privaten 
gebauten Chausseen zur Verwaltung oder Unterhaltung auf den Pro- 
vinzialverband erfolgen soll; 
e) der Erlaß der Kassenordres an die Provinzial-Institutenkasse; 
4) die Aufstellung der Rechnung, deren Decharge dem Provinziallandtage 
vorbehalten bleibt. 
Besondere Bestimmungen. 
A. Für den Neubau von Chausseen und die Bewilligung von 
Chaussee-Bauprämien. 
G. 12. 
Für den Neubau von Chausseen aus dem dem Provinzialverbande zu 
diesem Behufe überwiesenen Fonds sind die jederzeit geltenden Normativbestim- 
mgen bezüglich der Dimensionen, Konstruktionen, Steigungsverhältnisse rc. 
maßgebend. 
Desgleichen ist die Bewilligung von Chaussee-Neubauprämien nur statt- 
haft, wenn der Bau nach den vorstehend erwähnten Normativbestimmungen 
ausgeführt wird. " 
13. 
Chausseebauten für Rechnung der Provinz und Bewilligungen von Chaussee- 
Neubauprämien dürfen nur erfolgen auf Grund von Bauanschlägen, welche 
von einem Wegebau-Inspektor aufgestellt und von dem Wegebaurath revidirt 
worden sind. 
(r. 8399.) F. 14.
	        
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