Gu . 22. Bisfer 5.)
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Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich niemals
weiter als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite bei gewöhnlichem
niedrigen Wasserstande, vom Ufer aus gemessen) erstrecken.
M derartige Fischereivorrichtungen dürfen Glechzeitg auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebrackt sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
K. 14.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören.
Feste oder schwimmende Fcchereiworichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt und eingerichtet sein, daß die freie Fahrt der Echie
nicht behindert wird. «
.15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich oder des Fischereigel es vom 30. Mai 1874. (§9. 49. ff.) unter-
liegen, mit Geldstrafe bis zu 15 ark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver,
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
K. 16.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt
die Vorschriften dieser Verordnung 4 die *m in den I#. 3. bis
über verbotene Fangmittel in den d&F. 10. und 11.), über die Beschaffenheit
erlaubter Fanggeräthe in dem K. 12.) und über die Beschränkung in der
Denußung erlaubter Fangaeräth in dem §. 13. für diejenigen Gewässer oder
Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu setzen) welche nicht aus-
schließlich Unserer Hoheit unterworfen find.
G. 17.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen chnt
Gegeben Berlin, den 20. Mai 1877.
L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Balin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(K. u. Decker)