Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Zollgrenze hinausgeschafft, oder unter Beobachtung der im Zollgebiete 
bestehenden Vorschriften in eine amtliche Niederlage oder auf ein 
Privat-Transitlager, fortlaufendes Konto oder eisernes Kreditlager ge- 
bracht und, soweit nöthig, zu dem Ende einstweilen unter Steuer- 
verschluß gestellt werden. 
2) Verner bleiben die nach der Anlage A. an sich nachsteuerpflichtigen 
aaren von der Nachsteuer befreit, wenn sie gebraucht und schon 
bisher im Besitz des Inhabers befindlich gewesen sind, oder wenn 
nachgewiesen werden kann, daß sie entweder in dem dem Zollgebiete 
anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete erzeugt oder verfertigt sind, 
oder daß sie aus dem Zollgebiete herstammen. Von dieser Befreiung 
bleiben jedoch Branntwein (einschließlich der sonst unter Nr. 7 des 
Tarifs A. begriffenen Spirituosen), Salz, Tabacksfabrikate und Zucker 
ausgenommen. 
K. 3. 
Von der Nachsteuer bleiben die eigenen Waarenvorräthe befreit, wenn die 
Gesammtmenge eines und desselben Inhabers 
a) bei Wein zwei Hektoliter, 
b) bei Manufakturwaaren zusammengenommen fünfzig Pfund netto und 
J) für jede der übrigen in der Anlage A. unter einer und derselben 
Rüubrik aufgeführten Waaren fünfzig Pfund netto 
nicht übersteigt. 
Der Inhaber größerer Mengen hat keinen Anspruch auf Absatz der sonst 
von der Nachsteuer freigelassenen Quantitäten und muß das Ganze ohne Abzug 
nachversteuern. 
S. 4. 
Zur Entrichtung der Nachsteuer ist der Inhaber der Waare verpflichtet. 
S. 5. 
Der Inhaber nachsteuerpflichtiger Waaren hat diese, gleichviel, ob er sie 
in seinen eigenen oder fremden Räumen aufbewahrt, spätestens acht Tage nach 
Verkündigung dieser Verordnung bei dem Hauptzollamte zu Geestemünde an- 
umelden. 
Dasselbe gilt auch von allen denjenigen Waaren, für welche auf Grund 
des §. 2 eine Befreiung von der Nachsteuer beansprucht wird. 
Ausgenommen hiervon sind nur die eigenen Waaren des Nachsteuerpflich- 
tigen, welche schon von demselben gebraucht worden (§. 2), sowie diejenigen, 
deren Gesammtbestände die im §. 3 angegebenen Mengen nicht übersteigen. 
Waaren) woran einem Anderen das Eigenthumsrecht zuseht, hat der Inhaber 
ohne Rücksicht auf deren Menge anzumelden. Ké
	        
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