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Die Unterlassung der nach §. 7 von den Vermiethern u. s. w. der Lager-
räume zu leistenden Anzeige wird nach Beschaffenheit der Umstände als Theil-
nahme an der Zolldefraudation oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Andere nicht besonders mit Strafe bedrohte Juwidechandlungen gegen diese
Verordnung sind als Ordnungswidrigkeiten mit drei bis dreißig Mark, die Ver-
letzung des nach F. 2 oder 11 angelegten. Verschlusses, ohne Baabächligmg der
Zolldefraudation, aber ist nach Maßgabe des Zollgesetzes als Verletzung des
amtlichen Waarenverschlusses zu bestrcfen
K. 15.
Uebertretungen der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind in
dem für das Verfahren in Zollkontraventionssachen angeordneten Wege zur
Untersuchung zu ziehen.
Das Hauptzollamt zu Geestemünde ist jedoch ermächtigt, wegen Anschul-
digungen, welche ausschließlich darauf beruhen, daß die Menge nachsteuerpflichtiger
Waaren um nicht mehr als zehn Prozent zu gering angemeldet worden, von der
Strafverfolgung Umgang zu nehmen, andere Anschuldigungen wegen Defrau-
dation aber dann, wenn dasselbe die keberzeugung gewinnt, daß eine Abgabe-
verkürzung nicht beabsichtigt war, bei freiwilliger Unterwerfung des Beschuldigten
durch Fesssehung einer ermäßigten Strafe zu erledigen.
KC. 16.
Die festgestellten Beträge der Nachsteuer sind, nachdem dieselben den
Zahlungspflichtigen bekannt gemacht sein werden, binnen acht Tagen an das Haupt-
zollamt zu Geestemünde zu entrichten.
Für Beträge von mehr als sechszig Mark sollen auf Antrag der Bethei-
ligten angemessene Zahlungsfristen bewilligt werden, vorbehaltlich der von der
teuerbehörde für größere Posten zu erfordernden Sicherheitsleistung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen.
(Nr. 8536.)) An-