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Anlage A.
Tarif
zur Entrichtung der Nachsteuer von den Waarenbestaͤnden in dem dem Deutschen
Zollgebiete anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Abgaben-
sätze.
Wark. M.
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen,
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) ein= und zweidrähtiges, rohs
b) dergleichen gebleichtes oder gefärbts
JP) drei= oder mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt
Baumwollenwaaren: Waaren aus Baumwolle, allein
oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen der Wolle
gleichgestellten Thierhaaren:
a) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte
dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der
sammetartigen Gewbbe . . . . . . . . ..
b) alle nicht vorstehend unter a. oder nachstehend unter c.
begriffenen dichten Gewebe; rohe (aus rohem Garn
verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren, Posa-
mentier-- und Knopfmacherwaaren;) auch Gespinnste
in Verbindung mit Metallfdden
P) alle undichten Gewebe, wie Jakonet, Musselin, Tüll,
Marly, Gaze, soweit sie nicht unter b. begriffen sind;
Spitzen und alle Stickereien
Eisen= und Stahlwaaren:
a) feine aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,
oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit an-
deren Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die
Kurzen Waaren der Nr. 20 des Zolltarifs fallen, als:
Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer,
Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfeger=
arbeit u. s. w., jedoch mit Ausnahme der nach-
stehend unter b. genannean .. . . ...
1 Zentner
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
18—
48—
78—