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g. 37.
Der Kirchenvorstand bestimmt, in welcher Weise die Geschäfte unter die
einzelnen Mitglieder zu vertheilen sind.
Falls es zweckmäßig erscheint, können für einzelne Geschiste Kommissionen
ernannt werden. In dieselben können auch Nichtmitglieder des Kirchenvorstandes,
namentlich Gemeindevertreter gewählt werden.
5.
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenkollegiums.
KG. 38.
Das Kirchenkollegium beschließt über die von dem Kirchenvorstande zur
Berathung vorgelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist
zugleich Vorsitzender des Kirchenkollegiums.
Er beruft das Kirchenkollegium unter Angabe der Tagesordnung, leitet
die Verhandlungen und ist für Aufrechthaltung der Ordnung verantwortlich.
Die Berufung mu geschehen, wenn die Kirchenregierung sie verlangt,
oder ein Drittel der Gemeindevertreter unter Angabe des Zweckes dieselbe bean-
tragt. Die Einladung muß spätestens am Tage vor dem angesetzten Termine
erfolgen. Ueber die Körmlcheten der Einladung beschließt der Kirchenvorstand.
K. 39.
Die Berathungen des Kirchenkollegiums find öffentlich und in einem der
Stellung des Letzteren entsprechenden Lokale abzuhalten. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in nicht öffentlicher Sitzung
gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die Mitglieder der kirchlichen Behörden find befugt, an den Berathungen
des Kirchenkollegiums Theil zu nehmen, jedoch ohne Stimmrecht.
Die Bestimmung des F. 34 Absatz 1 findet auch auf die Sitzungen des
Kirchenkollegiums Anwendung,. K.0
Die Bestimmungen des F. 35 finden in Beziehung auf die Beschlüsse des
Kirchenkollegiums siungemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit
der Beschlüsse, wenn der Gegenstand vorher angezeigt worden, durch eil.
nahme des vierten Theils der Mitglieder bedingt .
Die Beschlüsse des Kirchenkollegiums werden in das Protokollbuch des
Kirchenvorstandes eingetragen, unter Beobachtung der für die Protokolle des
chewersande ertheilten Vorschriften.
6.
Wirkungskreis des Kirchenvorstandes.
KC. 41.
1. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde in ihren inneren und
äußeren Angelegenheiten und hat durch besonnene Anwendung aller sich hierzu
(Nr. 8563.)