Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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und des Allerhöchsten Erlasses vom 9. Oktober 1854 (Gesetz-Samml. 
S. 540) vertreten zu lassen, vorbehaltlich der in Folge der Reichs- 
Justizgesetzgebung und der dazu ergehenden Ausführungsgesetze ein- 
tretenden Aenderungen; 
3) den Fürstlichen Dienern und Beamten Titel und Uniformen nach 
Maßgabe der desfallsigen Königlichen Anordnungen zu ertheilen. 
K.. 13. 
Die dem Fürsten in der Grafschaft Wittgenstein-Berleburg auf Grund 
des Artikels XIV der Deutschen Bundesakte vom 18. Juni 1815, der König- 
lichen Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetz= Samml. S. 105), der In- 
struktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz Samml. S. 81), sowie des Rezesses vom 
* zustehenden niederen Regierungsrechte, insbesondere die standesherrliche 
Gerichtsbarkeit, die ihm bezüglich der Verwaltung der Polizei, Kirchen, Schulen, 
Kommunen, insbesondere der Bestellung der Schulleger zustehenden Rechte, 
das Recht zur Erhebung und Verwaltung der direkten Steuern, das Recht zum 
Erlaß von Polizeistrafen und zur exekutivischen Beitreibung der Domanialgefälle 
ai 1834 
im Verwaltungswege, sowie die ihm nach §. 9 des Rezesses vom * 
zustehende Sportelfreiheit, sowie jede Befreiung von den ordentlichen Personal- 
steuern und von der Erbschaftssteuer werden aufgehoben; dagegen wird dem 
Fürsten die nach §. 2 des vorgedachten Rezesses bisher gezahlte Entschädigungs- 
rente von 3000 Mark fernerhin gewährt. 
K. 14. 
Dem Fürsten verbleibt die Ausübung des Kirchenpatronatsrechts, soweit 
dasselbe ihm vor der Aufhebung des ehemaligen Deutschen Reiches zustand und 
darin inzwischen weder zu Gunfen einer Privatperson noch der Kirchengemeinden 
eine Aenderung vorgegangen ist. 
  
  
K.. 15. 
In Ausführung des §. 87 der Städteordnung für die Provinz Westfalen 
vom 19. März 1856 und des F. 85 der Landgemeindeordnung für die Provinz 
Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz Samml. S. 237 und 265) wird Fol- 
gendes bestimmt: 
I. in Ansehung der Kommunalverhältnisse: 
1) Der selbständige Gutsbezirk, welchen die im ausschließlichen Besitze 
des Fürstlichen Hauses befindlichen, nach Maßgabe des §. 24 der 
Instruktion vom 30. Mai 1820 zum standesherrlichen Stamm oder 
Familiengut gehörigen und vom Gemeindeverbande ausgenommenen 
Domanialgüter gegenwärtg bilden, kann nach Anhörung des Fürsten 
und des Kreistages mit Allerhöchster Genehmigung in mehrere selb- 
ständige Gutsbezirke getheilt werden.
	        
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