Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Nr. 8579.) Gesetz, betreffend die Reguli ung des standesherrlichen Rechtszustandes des Fürst- 
lichen Hauses zu Bentheim-Tecklenburg bezüglich der Herrschaft Rheda und 
der Grafschaft Hohen= Limburg. Vom 25. Oktober 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, zur 
Regulirung des standesherrlichen Rechtszustandes des Fürstlichen Hauses Bentheim- 
Tecklenburg bezüglich der Herrschaft Rheda und der Grafschaft Hoben-imburg 
in Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1854 (Gesetz-Samml. S. 363) un 
des F. 2 des Gesetzes vom 15. März 1869 (Gesetz= Samml. S. 490), betreffend 
die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs- 
fürsten und Grafen, wie folgt: 
S. 1. 
Dem Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg, als Besitzer der Herrschaft Rheda 
und der Grafschaft Hohen-Limburg, sowie den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses 
stehen fernerhin die in diesem Gesetze bestimmten Vorzugerechte und besonderen 
Gerechtsame zu, bei deren Ausübung der Fürst und die Mitglieder des Fürstlichen 
Hauses jedoch ben allgemeinen Landesgesetzen unterworfen sind. Der Fürst bleibt 
nach Maßgabe der für die standesherrlichen Häuser geltenden Vorschriften zur 
Huldigung verpflichtet. 
KG. 2. 
Der Fürst und die Mitglieder seines Hauses gehören zu dem hohen Adel 
und verbleibt ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver- 
bundenen Sinne. 
. 3. 
An den Rechten des Fürsten bezüglich der Theilnahme an der Kreis= und 
Hrovinzalvertretung, sowie der Mitgliedschaft im Herrenhause wird durch dieses 
esetz nichts geändert. 
F. 4. 
Der Fürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie sind berechtigt, die 
vor Auflösung des ehemaligen Deutschen Reichs innegehabten Titel und 
Wappen zu führen, jedoch unter Weglassung solcher Worte und Symbole, durch 
welche einzig ihr Verhältniß zum Deutschen Reiche oder die vormalige Eigenschaft 
reichsständischer und reichsunmittelbarer Landesherren bezeichnet ward. 
G. 5. 
Bezüglich des Kanzleiceremonials bleiben die Bestimmungen der . 7 und 8 
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 81) und der Aller- 
höchsten Orders vom 21. Februar 1832 (Gesetz Samml. S. 129) und vom 
3. März 1833 (Gesetz= Samml. S. 29) in Kraft. 
In den standesherrlichen Bezirken kann in dem Kirchengebet nach Seiner 
Majestät dem Könige und den Mitgliedern des Königlichen Hauses auch des 
(Tr. 8570.)
	        
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