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Nr. 8579.) Gesetz, betreffend die Reguli ung des standesherrlichen Rechtszustandes des Fürst-
lichen Hauses zu Bentheim-Tecklenburg bezüglich der Herrschaft Rheda und
der Grafschaft Hohen= Limburg. Vom 25. Oktober 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, zur
Regulirung des standesherrlichen Rechtszustandes des Fürstlichen Hauses Bentheim-
Tecklenburg bezüglich der Herrschaft Rheda und der Grafschaft Hoben-imburg
in Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1854 (Gesetz-Samml. S. 363) un
des F. 2 des Gesetzes vom 15. März 1869 (Gesetz= Samml. S. 490), betreffend
die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen Deutschen Reichs-
fürsten und Grafen, wie folgt:
S. 1.
Dem Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg, als Besitzer der Herrschaft Rheda
und der Grafschaft Hohen-Limburg, sowie den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses
stehen fernerhin die in diesem Gesetze bestimmten Vorzugerechte und besonderen
Gerechtsame zu, bei deren Ausübung der Fürst und die Mitglieder des Fürstlichen
Hauses jedoch ben allgemeinen Landesgesetzen unterworfen sind. Der Fürst bleibt
nach Maßgabe der für die standesherrlichen Häuser geltenden Vorschriften zur
Huldigung verpflichtet.
KG. 2.
Der Fürst und die Mitglieder seines Hauses gehören zu dem hohen Adel
und verbleibt ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-
bundenen Sinne.
. 3.
An den Rechten des Fürsten bezüglich der Theilnahme an der Kreis= und
Hrovinzalvertretung, sowie der Mitgliedschaft im Herrenhause wird durch dieses
esetz nichts geändert.
F. 4.
Der Fürst und die Mitglieder der Fürstlichen Familie sind berechtigt, die
vor Auflösung des ehemaligen Deutschen Reichs innegehabten Titel und
Wappen zu führen, jedoch unter Weglassung solcher Worte und Symbole, durch
welche einzig ihr Verhältniß zum Deutschen Reiche oder die vormalige Eigenschaft
reichsständischer und reichsunmittelbarer Landesherren bezeichnet ward.
G. 5.
Bezüglich des Kanzleiceremonials bleiben die Bestimmungen der . 7 und 8
der Instruktion vom 30. Mai 1820 (Gesetz= Samml. S. 81) und der Aller-
höchsten Orders vom 21. Februar 1832 (Gesetz Samml. S. 129) und vom
3. März 1833 (Gesetz= Samml. S. 29) in Kraft.
In den standesherrlichen Bezirken kann in dem Kirchengebet nach Seiner
Majestät dem Könige und den Mitgliedern des Königlichen Hauses auch des
(Tr. 8570.)