Full text : Wehr-Katechismus.

148  Beilage  V.

suchungs=  oder  Strafgefängnisses  einen  Akt  zustellen  läßt,  welcher  außer
den  allgemeinen  Erfordernissen  enthalten  muß:

1.  die  Anführung  der  richterlichen  Entscheidung  oder  sonstigen  Urkunde,
auf  deren  Grund  die  Vollstreckung  stattfindet,  und  gegebenen  Falls
der  die  Vollstreckung  mittelst  Personalhaft  gestattenden  richterlichen
Ermächtigung,  sowie  der  Urkunde  über  die  dem  Gerichtsvollzieher
ertheilte  Specialvollmacht;

2.  die  Angabe  des  vom  Schuldner  an  Hauptsache,  Zinsen  und  Kosten
zu  zahlenden  Betrags;

3.  die  Erklärung,  daß  der  Gläubiger  diese  Zustellung  zum  Zwecke  der
Vollstreckung  der  Personalhaft  machen  lasse  und  bereit  sei,  den
Schuldner,  sobald  sich  dessen  Untersuchungs=  und  Straßfhaft  endigt,
unverzüglich  in  das  Schuldgefängniß  verbringen  zu  lassen;

4.  den  Betrag  der  hinterlegten  Unterhaltsgelder;

5.  falls  der  Gläubiger  nicht  an  dem  Orte  wohnt,  wo  der  Schuldner
verhaftet  ist,  die  Bezeichnung  des  von  dem  Gläubiger  an  diesem
Orte  aufgestellten  Zustellungsbevollmächtigten.

Art.  1152.

Der  Vorstand  des  Untersuchungs=  oder  Strafgefängnisses  hat  von  der
an  ihn  nach  Art.  1151  geschehenen  Zustellung  im  Gefangenenregister  kurze
Vormerkung  zu  machen  und  die  ihm  behändigte  Abschrift  des  Gerichtsvollzieherakts
  aufzubewahren.

Wird  der  Schuldner  in  ein  anderes  Untersuchungs=  oder  Strafgesängniß
  gebracht,  so  ist  dem  Vorstande  dieses  Gefängnisses  von  der  nach
Art.  1151  geschehenen  Zustellung  Kenntniß  zu  geben  und  die  behändigte
Abschrift  des  Gerichtsvollzieherakts  nebst  den  hinterlegten  Unterhaltsgeldern
zu  übersenden.

Befindet  sich  der  Schuldner  in  Untersuchungshaft,  so  ist,  wenn  er
bereits  zur  Aburtheilung  vor  ein  Strafgericht  verwiesen  ist,  dem  Staatsanwalte
  an  diesem  Gerichte,  andernfalls  dem  Untersuchungsrichter  von  der
nach  Artikel  1151  geschehenen  Zustellung  durch  den  Vorstand  des  Untersluchungsgefängnifes,
  in  welchem  sich  der  Schuldner  befindet,  Kenntniß  zu
geben.

Art.  1153.

Ein  Schuldner,  gegen  welchen  die  Personalhaft  in  der  in  Art.  1151
bestimmten  Weise  vollstreckt  wurde,  darf  auch  nach  Beendigung  der  Untersuchungs=
  und  Strafhaft  und  selbst  im  Falle  der  Freisprechung  nur  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Hauptstücks  in  Freiheit
gesetzt  werden.

Art.  1154.

Nach  Beendigung  der  Untersuchungs=  und  Strafhaft  hat  der  Gläubiger
  den  Schuldner,  gegen  welchen  die  Personalhaft  nach  Art.  1151  vollstrect
  wurde,  durch  einen  hiezu  speciell  bevollmächtigten  Gerichtsvollzieher
n  das  Schuldgefängniß  des  Orts,  wo  der  Schuldner  zuletzt  verhaftet  war,
verbringen  zu  lassen.  Er  muß  dieß,  wenn  ihm  von  dem  Tage,  an  dem