148 Beilage V.
suchungs= oder Strafgefängnisses einen Akt zustellen läßt, welcher außer
den allgemeinen Erfordernissen enthalten muß:
1. die Anführung der richterlichen Entscheidung oder sonstigen Urkunde,
auf deren Grund die Vollstreckung stattfindet, und gegebenen Falls
der die Vollstreckung mittelst Personalhaft gestattenden richterlichen
Ermächtigung, sowie der Urkunde über die dem Gerichtsvollzieher
ertheilte Specialvollmacht;
2. die Angabe des vom Schuldner an Hauptsache, Zinsen und Kosten
zu zahlenden Betrags;
3. die Erklärung, daß der Gläubiger diese Zustellung zum Zwecke der
Vollstreckung der Personalhaft machen lasse und bereit sei, den
Schuldner, sobald sich dessen Untersuchungs= und Straßfhaft endigt,
unverzüglich in das Schuldgefängniß verbringen zu lassen;
4. den Betrag der hinterlegten Unterhaltsgelder;
5. falls der Gläubiger nicht an dem Orte wohnt, wo der Schuldner
verhaftet ist, die Bezeichnung des von dem Gläubiger an diesem
Orte aufgestellten Zustellungsbevollmächtigten.
Art. 1152.
Der Vorstand des Untersuchungs= oder Strafgefängnisses hat von der
an ihn nach Art. 1151 geschehenen Zustellung im Gefangenenregister kurze
Vormerkung zu machen und die ihm behändigte Abschrift des Gerichtsvollzieherakts
aufzubewahren.
Wird der Schuldner in ein anderes Untersuchungs= oder Strafgesängniß
gebracht, so ist dem Vorstande dieses Gefängnisses von der nach
Art. 1151 geschehenen Zustellung Kenntniß zu geben und die behändigte
Abschrift des Gerichtsvollzieherakts nebst den hinterlegten Unterhaltsgeldern
zu übersenden.
Befindet sich der Schuldner in Untersuchungshaft, so ist, wenn er
bereits zur Aburtheilung vor ein Strafgericht verwiesen ist, dem Staatsanwalte
an diesem Gerichte, andernfalls dem Untersuchungsrichter von der
nach Artikel 1151 geschehenen Zustellung durch den Vorstand des Untersluchungsgefängnifes,
in welchem sich der Schuldner befindet, Kenntniß zu
geben.
Art. 1153.
Ein Schuldner, gegen welchen die Personalhaft in der in Art. 1151
bestimmten Weise vollstreckt wurde, darf auch nach Beendigung der Untersuchungs=
und Strafhaft und selbst im Falle der Freisprechung nur nach
Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Hauptstücks in Freiheit
gesetzt werden.
Art. 1154.
Nach Beendigung der Untersuchungs= und Strafhaft hat der Gläubiger
den Schuldner, gegen welchen die Personalhaft nach Art. 1151 vollstrect
wurde, durch einen hiezu speciell bevollmächtigten Gerichtsvollzieher
n das Schuldgefängniß des Orts, wo der Schuldner zuletzt verhaftet war,
verbringen zu lassen. Er muß dieß, wenn ihm von dem Tage, an dem