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für offenbar ungegründet erkennt, von der Verhaftung vorläufig abzuehen.
n Erkennt er den Einwand zwar nicht für offenbar ungegründet, hat
aber gegen die Zulassung desselben gleichwohl Bedenken, so hat er dieß
dem Schuldner mit dem Beifügen zu erklären, daß er sich sofort zum
Einzelnrichter, in dessen Sprengel die Verhaftung vorgenommen werden
wollte, begeben werde, damit dieser entscheide, ob sie vorzunehmen oder
vorläufig zu unterlassen sei, und daß es dem Schuldner freistehe, die zur
Begründung seines Einwands dienlichen Beweise dem Einzelnrichter mitzutheilen.
Der Gerichtsvollzieher hat in diesem Falle zugleich bei der Polizeibehörde
die Beaufsichtigung des Schuldners und die Anwendung der zu
gusbote stehenden Maßregeln gegen etwaige Fluchtversuche desselben zu veranlassen.
Der Einzelnrichter hat erforderlichen Falls die nöthigen Erhebungen
von Amtswegen zu pflegen.
Nach dem übrigens sofort vollstreckbaren Beschlusse des Einzelnrich-5
stehen den Betheiligten die in Art. 1149 Abs. 4 und 5 bezeichneten
echte zu.
Art. 1147.
Der Schuldner darf nicht verhaftet werden:
1. in den Kirchen während des Gottesdienstes oder einer andern kirchlichen
Feier;
2. in den Versammlungsorten, Sälen oder Amtsstuben öffentlicher
Behörden, Körperschaften oder gesetzlich constituirter Versammlungen
während der Sitzungen und Amtshandlungen;
3. während er, in was immer für einer Eigenschaft zum öffentlichen
Dienste aufgefordert, dienstgemäß mit Waffen erscheint;
4. während er, als Zeuge, Kunstverständiger oder Geschworner zum
persönlichen Erscheinen vor Gericht aufgefordert, freies Geleite hat;
5. während er an einer kirchlichen Feierlichkeit, einem Leichenbegängnisse
oder einem von der öffentlichen Behörde angeordneten politischen
Aufzuge Theil nimmt.
Das freie Geleite wird von dem Vorstande des Gerichts, beziehungsweise
von dem Richter, vor welchem der Schuldner erscheinen soll, ertheilt
und hat die Bezeichnung der Tage, für welche es gilt, und den Zweck, zu
welchem es ertheilt worden ist, zu enthalten.
Art. 1148.
In der Wohnung des Schuldners oder in einer andern Privatwohnung
darf die Verhaftung nur unter Zuziehung eines Gemeinde= oder
Polizeibeamten des Orts, wo sie stattfindet, vorgenommen werden.
Art. 1149.
Den verhafteten Schuldner hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich
in das Schuldgefängniß des Bezirksgerichts abzuliefern, in dessen Sprengel
die Verhaftung geschehen ist.