Full text : Wehr-Katechismus.

146  Beilage  V.

für  offenbar  ungegründet  erkennt,  von  der  Verhaftung  vorläufig  abzuehen.


n  Erkennt  er  den  Einwand  zwar  nicht  für  offenbar  ungegründet,  hat
aber  gegen  die  Zulassung  desselben  gleichwohl  Bedenken,  so  hat  er  dieß
dem  Schuldner  mit  dem  Beifügen  zu  erklären,  daß  er  sich  sofort  zum
Einzelnrichter,  in  dessen  Sprengel  die  Verhaftung  vorgenommen  werden
wollte,  begeben  werde,  damit  dieser  entscheide,  ob  sie  vorzunehmen  oder
vorläufig  zu  unterlassen  sei,  und  daß  es  dem  Schuldner  freistehe,  die  zur
Begründung  seines  Einwands  dienlichen  Beweise  dem  Einzelnrichter  mitzutheilen.


Der  Gerichtsvollzieher  hat  in  diesem  Falle  zugleich  bei  der  Polizeibehörde
  die  Beaufsichtigung  des  Schuldners  und  die  Anwendung  der  zu
gusbote  stehenden  Maßregeln  gegen  etwaige  Fluchtversuche  desselben  zu  veranlassen.


Der  Einzelnrichter  hat  erforderlichen  Falls  die  nöthigen  Erhebungen
von  Amtswegen  zu  pflegen.

Nach  dem  übrigens  sofort  vollstreckbaren  Beschlusse  des  Einzelnrich-5
  stehen  den  Betheiligten  die  in  Art.  1149  Abs.  4  und  5  bezeichneten

echte  zu.

Art.  1147.

Der  Schuldner  darf  nicht  verhaftet  werden:

1.  in  den  Kirchen  während  des  Gottesdienstes  oder  einer  andern  kirchlichen
  Feier;

2.  in  den  Versammlungsorten,  Sälen  oder  Amtsstuben  öffentlicher
Behörden,  Körperschaften  oder  gesetzlich  constituirter  Versammlungen
während  der  Sitzungen  und  Amtshandlungen;

3.  während  er,  in  was  immer  für  einer  Eigenschaft  zum  öffentlichen
Dienste  aufgefordert,  dienstgemäß  mit  Waffen  erscheint;

4.  während  er,  als  Zeuge,  Kunstverständiger  oder  Geschworner  zum
persönlichen  Erscheinen  vor  Gericht  aufgefordert,  freies  Geleite  hat;

5.  während  er  an  einer  kirchlichen  Feierlichkeit,  einem  Leichenbegängnisse
  oder  einem  von  der  öffentlichen  Behörde  angeordneten  politischen
  Aufzuge  Theil  nimmt.

Das  freie  Geleite  wird  von  dem  Vorstande  des  Gerichts,  beziehungsweise
  von  dem  Richter,  vor  welchem  der  Schuldner  erscheinen  soll,  ertheilt
und  hat  die  Bezeichnung  der  Tage,  für  welche  es  gilt,  und  den  Zweck,  zu
welchem  es  ertheilt  worden  ist,  zu  enthalten.

Art.  1148.

In  der  Wohnung  des  Schuldners  oder  in  einer  andern  Privatwohnung
  darf  die  Verhaftung  nur  unter  Zuziehung  eines  Gemeinde=  oder
Polizeibeamten  des  Orts,  wo  sie  stattfindet,  vorgenommen  werden.

Art.  1149.

Den  verhafteten  Schuldner  hat  der  Gerichtsvollzieher  unverzüglich
in  das  Schuldgefängniß  des  Bezirksgerichts  abzuliefern,  in  dessen  Sprengel
die  Verhaftung  geschehen  ist.