Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g.  22.

Insoweit  ein  nach  den  bisherigen  Gesetzen  bestandenes  Pfand=  oder  Vorugsrecht
  der  Kinder  oder  der  Pflegebefohlenen  des  Gemeinschuldners  zufolge  der
Bestinmnungen  der  Deutschen  Konkursordnung  und  des  Einführungsgesetzes  zu  derselben
  seine  Wirksamkeit  verliert,  wird  den  Kindern  und  Pflegebefohlenen  für
Forderungen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  entstanden  sind,  ein

orrecht  für  das  Konkursverfahren  gewährt.

Das  Vorrecht  wird  für  ein  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  eröffnetes  Konkursverfahren  nicht  gewährt.

Die  Vorschriften  des  J.  18  Abs.  2  und  des  §.  20  finden  entsprechende  Anwendung.
  E

Die  Vorschriften  der  §.  18  bis  22  finden  auf  die  Fälle  entsprechende  Anwendung,
  in  welchen  außerhalb  des  Konkursverfahrens  eine  Befriedigung  persönlicher
  Gläubiger  nach  dem  Range  ihrer  Forderungen  stattzufinden  hat.

S.  24.

Die  Vorschriften  des  §.  18  über  die  Gewährung  eines  Vorrechts  finden
keine  Anwendung  auf  Rechte,  welche  ein  Gläubiger  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  durch  Beschlagnahme,  Pfändung  oder  Ueberweisung  erlangt  hat.

Sweiter  Titel.
Vorrechtsregister.
§.  25.
Die  Vorrechtsregister  sind  zur  Eintragung  der  nach  Vorschrift  des  §.  21
Nr.  1  der  Anmeldung  bedürfenden  Vorrechte  bestimmt.
S.  26.
Für  die  Führung  der  Vorrechtsregister  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.
Der  Justizminister  kann  die  Führung  des  Registers  für  die  Bezirke  mehrerer
Amtzgerichte  einem  derselben  übertragen.
§.  27.
Das  Vorrechtsregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der
gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.

d.  28.
In  dem  Register  sind  außer  den  Eintragungen  nur  Löschungen  zu  vermerken.

S.  29.

Die  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen  auf  Anordnung  des  Amtsgerichts.
Die  Vermerke,  durch  welche  die  Eintragungen  und  Löschungen  bewirkt
werden,  sind  von  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.