Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KC. 11. 
Diie Berufung an die Centralkommission (Art. 37 der revidirten Rhein- 
schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868) ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- 
schreibers anzumelden. Die Zustellung der Anmeldung und der Rechtfertigung 
erfolgt von Amtswegen. 
KC. 12. 
Die Vollstreckung der Erkenntnisse und Beschlüsse außerdeutscher Rhein- 
schifffahrtsgerichte erfoIßt auf Grund einer von dem Oberlandesgericht zu Cöln 
mit der Vollstreckungsklausel (§. 662 der Deutschen Civilprozeßordnung, §. 483 
der Deutschen Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung. 
Erkenntnisse und Beschlüsse Deutscher Rheinschifffahrtsgerichte werden nach 
Maßgabe des F. 161 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckt. 
KC. 13. 
Der Schiffsherr haftet wegen der Beschädigungen, welche von Personen 
der Schiffsbesatzung während der Fahrt oder beim Anlanden in Ausführung 
ibrer Dienstverrichtungen verursacht worden sind (Art. 34 II#c der revidirten 
Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868), sowie für Geldstrafen und Kosten, 
welche jenen Personen wegen Zuwiderhandlungen gegen die schifffahrts= und 
kronpoizzeilien Vorschriften (Art. 34 1 der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 
17. Oktober 1868) auferlegt werden. 
Die Haftung des Schiffsherrn für Strafen und Kosten ist nach dessen 
vorheriger Anhörung durch das im Strafverfahren ergehende Urtheil auszusprechen. 
S. 14. 
Die Strafverfolgung von Ziderhamdlungen und die Geltendmachung 
von Civilansprüchen, welche zur Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte gehören, 
verjährt in einem Jahre. 
S. 15. 
Geldstrafen sind für den Fall, daß sie nicht beigetrieben werden können, 
nach den für Uebertretungen geltenden Vorschriften in Haft umzuwandeln. 
S. 16. 
Das Gesetz vom 9. März 1870), betreffend die Rheinschifffahrtsgerichte, wird 
aufgehoben. 
(Nr. 8613—8614.) 21*
	        
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