Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

Anlage. 
Auszug 
aus der 
Verordnung vom 27. Januar 1862. 
S. 2. 
Für die Eintragungen in das Handelsregister (Artikel 12 bis 14 des 
Handelsgesetzbuchs), einschließlich der Benachrichtigung der Betheiligten, sind zu 
erheben: 
1) für die Eintragung einer Firma (Artikel 19 und 21 a. a. O.)) der Ver- 
änderung einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer Firma, 
sowie des Erlöschens einer Firma (Artikel 25 a. a. O.) 20 Sgr.) 
2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlöschens 
einer Prokura (Artikel 45 a. a. OOh ) . . .. ... 20 Sgr.; 
3) für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (Artikel 86 a. a. O.) 
oder einer Kommanditgesellschaft (Artikel 151, 152 a. a. O.). 2 Rthlr. 
4) für die Eintragung der Aenderung der Firma oder des Sitzes einer 
offenen Hundelsgeschschaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintritts 
eines neuen Gesellschafters in eine solche Gesellschaft, der bei einer 
solchen Gesellschaft einem Gesellschafter nachträglich ertheilten oder ent- 
zogenen Befugniß,) die Gesellschaft zu vertreten, des Ausscheidens oder 
er Ausschließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen 
Gesellschaft, der Liquidatoren derselben, des Austretens eines Liquidators 
oder des Erlöschens der Vollmacht eines solchen (Artikel 87, 129, 135, 
155, 156, 171, 172 a. a. OUO0) 1 Rthlr.; 
1)für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer 
Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artikel 176, 210 a. a. O.). 6 Rihr 
und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen 
beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages ohne Ansatz eines 
Stempelbetrages an Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen 
Bongn . . . . . . . . . . . . . .. 5 Sgr.; 
insofern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine 
Abschrift des Vertrages bei dem Gericht eingereicht wird, ohne Ansatz 
eines Stempelbetrages an Beglaubigungsgebühren für jeden auch nur 
angefangenen Begen . . . 2 Sgr. 6 Pff.) 
6) für die Eintragung eines den Geschäftsvertrag einer Kommanditgesell 
schaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft abändernden oder die Fort- 
setzung der Gesellschaft zum Gegenstand habenden Vertrages oder Be- 
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