Anlage.
Auszug
aus der
Verordnung vom 27. Januar 1862.
S. 2.
Für die Eintragungen in das Handelsregister (Artikel 12 bis 14 des
Handelsgesetzbuchs), einschließlich der Benachrichtigung der Betheiligten, sind zu
erheben:
1) für die Eintragung einer Firma (Artikel 19 und 21 a. a. O.)) der Ver-
änderung einer Firma, der Aenderung des Inhabers einer Firma,
sowie des Erlöschens einer Firma (Artikel 25 a. a. O.) 20 Sgr.)
2) für die Eintragung einer Prokura und für die Eintragung des Erlöschens
einer Prokura (Artikel 45 a. a. OOh ) . . .. ... 20 Sgr.;
3) für die Eintragung einer offenen Handelsgesellschaft (Artikel 86 a. a. O.)
oder einer Kommanditgesellschaft (Artikel 151, 152 a. a. O.). 2 Rthlr.
4) für die Eintragung der Aenderung der Firma oder des Sitzes einer
offenen Hundelsgeschschaft oder einer Kommanditgesellschaft, des Eintritts
eines neuen Gesellschafters in eine solche Gesellschaft, der bei einer
solchen Gesellschaft einem Gesellschafter nachträglich ertheilten oder ent-
zogenen Befugniß,) die Gesellschaft zu vertreten, des Ausscheidens oder
er Ausschließung eines Gesellschafters, der Auflösung einer solchen
Gesellschaft, der Liquidatoren derselben, des Austretens eines Liquidators
oder des Erlöschens der Vollmacht eines solchen (Artikel 87, 129, 135,
155, 156, 171, 172 a. a. OUO0) 1 Rthlr.;
1)für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer
Aktiengesellschaft in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirk
die Gesellschaft ihren Sitz hat (Artikel 176, 210 a. a. O.). 6 Rihr
und außerdem für die dazu erforderliche Eintragung einer vollständigen
beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages ohne Ansatz eines
Stempelbetrages an Schreibgebühren für jeden auch nur angefangenen
Bongn . . . . . . . . . . . . . .. 5 Sgr.;
insofern aber zur Bewirkung dieser Eintragung ein Abdruck oder eine
Abschrift des Vertrages bei dem Gericht eingereicht wird, ohne Ansatz
eines Stempelbetrages an Beglaubigungsgebühren für jeden auch nur
angefangenen Begen . . . 2 Sgr. 6 Pff.)
6) für die Eintragung eines den Geschäftsvertrag einer Kommanditgesell
schaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft abändernden oder die Fort-
setzung der Gesellschaft zum Gegenstand habenden Vertrages oder Be-
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