Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ergiebt, daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten 
sei, und der Regierungspräsident Landdroft, Präsident der Finanzdirektion in 
Hannover) ihm in dieser Beziehung ein Zeugniß ertheilt, zu der bezeichneten 
Prüfung zuzulassen. 
S. 7. 
Die zweite Prüfung (§. 2) ist eine mündliche und schriftliche. Die Prüfung 
erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und Privatrecht, insbesondere 
d Verfaxsungs- und Verwaltungsrecht, sowie auf die Volkswirthschafts-- und 
inanzpolitik. 
Bei der Prüfung kommt es darauf an, festzustellen, ob der Kandidat für 
befähigt und gründlich ausgebildet zu erachten sei, im höheren Verwaltungsdienste 
eine selbststäindige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
g. 8. 
Der Referendarius, welcher die zweite Prüfung bestanden hat, wird von 
den Ministern der Finanzen und des Innern zum Regierungsassessor ernannt 
und erlangt die Befähigung zur Bekleidung einer Stelle im höheren Ver- 
waltungsdienste. 
S. 9. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Befähigung Zm höheren Ver- 
waltungsdienste finden Anwendung auf die Berufung zu den Stellen: 
1) der Abtheilungsdirigenten und Mitglieder bei einer Regierung (Land- 
drostei, Finanzdirektion in Hannover) und der dem Oberpräsidenten und 
Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten, mit 
Ausnahme der Justitiarien und technischen Beamten dieser Behörden 
(der Forst-, Schul-, Bau= und Medizinalräthe); 
2) derjenigen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der Bezirks- 
verwaltungsgerichte, welche die Befähigung zu den höheren Verwaltungs- 
ämtern behien müssen. 
KC. 10. 
Zur Bekleidung der Stelle eines Mitgliedes einer Provinzialsteuerdirektion 
ist die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienste oder Justizdienste, sowie eine 
praktische Vorbereitung in der Steuerverwaltung erforderlich. Die letztere erfolgt 
nach Maßgabe eines von dem Finanzminister zu erlassenden Regulativs; bis 
dahin bleibt es bei den bestehenden Vesimmunges. 
F. 11. 
Die Bestellung zum Justitiarius (§. 9 Nr. 1) setzt die erlangte Befähigung 
kn höheren Justizdienste voraus; das Gleiche gilt von denjenigen juristischen 
itgliedern einer Regierung, welche mit der Bearbeitung der Auseinandersetzungs- 
angelegenheiten betraut sind. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8620.) 25
	        
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