Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8626.) Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-Rudolstadt, 
betreffend die Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts zu Rudolstadt. 
Vom 17. Oktober 1878. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine 
Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und Seine Durchlaucht der Fürst 
von Schwarzburg-Rudolstadt Sich in dem Wunsche begegnet sind, für das 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt und angrenzende Preußische und Sachsen- 
Meiningensche Gebietstheile eine Gerichtsgemeinschait zu begründen, sind zur Fest- 
stellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits 
der Unterstaatssekretär im Königlichen Justizministerium Ludwig 
Hermann v. Schelling und 
der Geheime Ober-Justizrath Georg Heinrich Rindfleisch, 
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits 
der Wirkliche Geheimrath Dr. jur. Friedrich v. Uttenhoven 
un 
der Regierungsrath Dr. jur. Karl Blomeyer, 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits 
der Wirkliche Geheimoath und Staatsminister Dr. jur. Hermann 
v. Bertrab und 
der Geheime Regierungsrath Ferdinand Hauthal 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, den Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Kreis Saalfeld und den Königlich Preußischen Kreis Ziegenrück 
wird ein gemeinschaftliches Landgericht mit dem Sitze in Rudolstadt errichtet. 
Artikel 2. 
Das Landgericht wird mit einem Präsidenten, einem Direktor und sechs 
Landrichtern besetzt. 
Artikel 3. 
Es werden bei dem Landgerichte zwei Staatsanwälte bestellt. 
Artikel 4. 
Außerdem werden dem Landgerichte vier Gerichtsschreiber und die erforder- 
liche Anzahl von Unterbeamten, Schreibern und Hülfsbeamten zugewiesen.
	        
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