Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel  5.

Die  Stellen  des  Präsidenten  und  des  Direktors  werden  abwechselnd  von
Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sachsen-Meiningen  besetzt,  so  daß  die  erstmalige
Besetzung  der  Präsidentenstelle  durch  Schwarzburg-Rudolstadt,  der  Direktorstelle
durch  Sachsen-Meiningen  erfolgt.  Von  den  Richterstellen  hat  Schwarzburg-Rudolstadt
  drei,  Sachsen-Meiningen  zwei,  Preußen  eine  zu  besetzen.  Die  Besetzung
  der  Stelle  des  ersten  Staatsanwalts  steht  Schwarzburg-Rudolstadt,  der
des  zweiten  Staatsanwalts  Sachsen-Meiningen  zu.

Von  den  Gerichtsschreiberstellen  werden  zwei  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
je  eine  von  Preußen  und  Sachsen-Meiningen  besetzt.

Artikel  6.

Jede  Staatsregierung  wird  die  für  eine  Stelle  in  Aussicht  genommene
—  vor  der  Ernennung  den  beiden  anderen  Staatsregierungen  namhaft
machen.  Bedenken,  welche  gegen  den  Gewählten  erhoben  werden  möchten,  werden
vor  Vollziehung  der  Ernennung  erörtert  und  durch  Vereinbarung  erledigt  werden.

Die  Anstellungsurkundeg  für  die  richterlichen  Beamten  und  die  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  werden  von  derjenigen  Staatsregierung,  welcher  das
Besetzungsrecht  zustht,  im  eigenen  und  zugleich  im  Namen  der  anderen  Staatsregierungen
  vol  .  en.  Die  Anstellungsurkunden  für  die  Gerichtsschreiber  werden
durch  die  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtische  Staatsregierung  als  geschäftsführende
  Regierung  ausgefertigt.

Artikel  7.

Das  sonstige  im  Artikel  4  bezeichnete  Personal  wird  von  dem  Präsidenten
des  Landgerichts  im  Auftrage  aller  betheiligten  Staatsregierungen  angestellt.
Es  ist  hierbei  auf  Verwendung  geeigneter  Persönlichkeiten  aus  #edem  der  betheiligten
  Staaten  nach  dem  ungefähren  Verhältniß  der  zu  dem  Landgerichtsbezirk
gehörigen  Bevölkerungstheile  Bedacht  zu  nehmen.

Artikel  8.

Die  bei  dem  Landgericht  angestellten  Beamten  sind  den  Gesetzen  des  Fürstenthums
  Schwarzburg-Rudolstadt  unterworfen.

Für  die  auf  dem  Dienstverband  beruhenden  Rechtsverhältnisse  derselben
sind  die  für  die  entsprechenden  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Beamten
eltenden  Gesetze  maßgebend;  jedoch  finden  etwaige  später  ergehende  landesgesetzliche
Bestimmungen  auf  jene  Rechtsverhältnisse  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  die
Zustimmung  der  beiden  anderen  Staatsregierungen  erhalten.  Der  Verpflichtungseid
  ist  den  Diensteiden  sämmtlicher  vertragschließenden  Staaten  anzupassen.

Artikel  9.
Die  bei  dem  Landgericht  angestellten  Beamten  werden  nach  den  Steuergesetzen
  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt  zu  den  Staatssteuern  heran-Ces.
  Samml.  1879.  (Nr.  8626.)  30