Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Artikel 20. 
Die Zuständigkeit des Landgerichts in den beim Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Vertrages anhängigen Rechtssachen, sowie in denjenigen Rechtsange- 
legenhälen, welche nicht zur ordentlichen steeiiigen Gerichtsbarkeit gehören, wird 
durch die landesgesetzlichen Bestimmungen des 
Artikel 21. 
Insoweit es zur näheren Regelung der Dienst= und Geschäftsverhältnisse 
der bei dem Landgericht in Wirksamkeit tretenden Beamten weiterer gesetzlicher 
Ausführungsbestimmungen bedarf, werden dieselben nach vorgängiger Verstän- 
digung unter den vertragschließenden Staatsregierungen durch die Landesgesetz- 
gebung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erfolgen. « 
eber Zweifel, welche bei der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages 
hervortreten, kann durch übereinstimmende Erklärung der drei bethelligten Landes- 
justiperwaltungen entschieden werden. Eine solche Erklärung hat, wenn sie in 
der landesges ich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht ist, mit dem Vertrage 
selbst gleiche Kraft. 
Artikel 22. 
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze in Kraft. 
Die Dauer desselben wird auf fünfundzwanzig Jahre festgesetzt. Nach 
Ablauf derselben steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen d 
der Birtrog mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die erbindlichket 
für alle Theile verliert. 
Artikel 23. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratiffkation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden möglichst bald in 
Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 17. Oktober 1878. 
etreffenden Staatsgebiets geregelt. 
v. Schelling. .Rindfileisch. 
(L. S) (L. S.) 
v. Uttenhoven. Blomeyer. 
(L. S.) (T. S.) 
v. Bertrab. Hauthal. 
(I. S.) (L. S.)
	        
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