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Artikel 20.
Die Zuständigkeit des Landgerichts in den beim Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Vertrages anhängigen Rechtssachen, sowie in denjenigen Rechtsange-
legenhälen, welche nicht zur ordentlichen steeiiigen Gerichtsbarkeit gehören, wird
durch die landesgesetzlichen Bestimmungen des
Artikel 21.
Insoweit es zur näheren Regelung der Dienst= und Geschäftsverhältnisse
der bei dem Landgericht in Wirksamkeit tretenden Beamten weiterer gesetzlicher
Ausführungsbestimmungen bedarf, werden dieselben nach vorgängiger Verstän-
digung unter den vertragschließenden Staatsregierungen durch die Landesgesetz-
gebung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt erfolgen. «
eber Zweifel, welche bei der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages
hervortreten, kann durch übereinstimmende Erklärung der drei bethelligten Landes-
justiperwaltungen entschieden werden. Eine solche Erklärung hat, wenn sie in
der landesges ich vorgeschriebenen Form bekannt gemacht ist, mit dem Vertrage
selbst gleiche Kraft.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze in Kraft.
Die Dauer desselben wird auf fünfundzwanzig Jahre festgesetzt. Nach
Ablauf derselben steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen d
der Birtrog mit dem Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres die erbindlichket
für alle Theile verliert.
Artikel 23.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratiffkation
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden möglichst bald in
Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 17. Oktober 1878.
etreffenden Staatsgebiets geregelt.
v. Schelling. .Rindfileisch.
(L. S) (L. S.)
v. Uttenhoven. Blomeyer.
(L. S.) (T. S.)
v. Bertrab. Hauthal.
(I. S.) (L. S.)