Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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eine  Ablieferung  entstehenden  Auslagen  sind  von  dem  Gerichte  vorzuschießen)  an
welches  die  Ablieferung  erfolgt.
Artikel  14.
Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  werden  von  dem  Staate,  aus  dessen
Gebiet  die  Strafsache  erwachsen  ist,  getragen.

Artikel  15.
Die  Gerichtskosten  werden  bei  dem  Landgericht,  insoweit  nicht  die  Reichsgesetzgebung
  Anwendung  findet,  nach  den  Gestten  des  Staates  liquidirt,  aus
welchem  die  betreffende  Sache  an  das  Landgericht  erwachsen  ist.

Artikel  16.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  und  Geldstrafen  erfolgt  für  Rechnung
desjenigen  Staates,  dem  das  in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßte  Gericht
angehört,  für  Rechnung  der  gemeinschaftlichen  Kasse,  sofern  die  Sache  in  erster
Instanz  bei  dem  Landgericht  anhängig  geworden  ist.  Kostenvorschüsse,  welche  in
der  Rechtsmittelinstanz  erfordert  werden,  sind  den  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen
  Kasse  zuzurechnen.

Artikel  17.

Die  für  den  gemeinschaftlichen  Aufwand  erforderlichen  Summen  werden,
soweit  sie  nicht  in  den  eigenen  Einnahmen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  Deckung
finden,  von  den  vertragschließenden  Regierungen  nach  dem  Verhältniß  ihrer  zum
Landgerichtsbezirk  gehörigen  Bevölkerungen  aufgebracht.  Das  Verhältniß  ist  auf
Grund  der  jeweiligen  letzten  allgemeinen  Volkszählung  festzustellen.

Artikel  18.

Die  aus  der  Landesjustizverwaltung  fließenden  Befugnisse  werden  in  Beziehung
  auf  das  Landgericht  von  den  Justizverwaltungen  der  vertragschließenden
Staaten  gemeinschaftlich  ausgeübt.  Der  dadurch  bedingte  Geschäftsverkehr  mit
dem  Landgerichte  wird  von  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Staatsregierung
  vermittelt.  Keinen  Aufschub  leidende  provisorische  Verfügungen  von
untergeordneter  Bedeutung,  wie  z.  B.  Urlaubsbewilligungen,  kann  die  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtische  Staatsregierung  als  geschäftsführende  Regierung
selbstständig  treffen.

Dasselbe  gilt  bezüglich  der  bei  dem  Landgerichte  bestehenden  Staatsanwaltschaft,
  unbeschaset  der  aus  §.  147  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  sich  ergebenden
Befugniß  der  Landesjustizverwaltung  jedes  einzelnen  Staates,  in  den  aus  dem
betreffenden  Staate  erwachsenen  Sachen  der  Staatsanwaltschaft  dienstliche  Anweisung
  zu  ertheilen.

Artikel  19.

Die  Aufsichtsbefugnisse  der  Gerichtsvorstände  in  Beziehung  auf  das  Landericht
  und  die  zum  Landgerichtsbezirk  gehörigen  Amtsgerichte  bestimmen  sich  nach
er  Landesgesetzgebung  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Rudolstadt.

In  Angelegenheiten,  welche  die  Aufsicht  über  die  Amtsgerichte  und  die
Amtsanwälte  betreffen,  ist  die  einzelne  Staatsregierung  an  eine  Mitwirkung  der
anderen  Staatsregierungen  nicht  gebunden.

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