Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom heutigen Tage über die Begründung 
einer Gerichtsgemeinschaft zwischen Preußen, Sachsen-Meiningen und Schwarz= 
burg-Rudolstadt sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende 
vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen. 
I. Zu Artikel 1. 
Die auf die betheiligten Staatsgebiete entfallende Zahl der Geschworenen 
wird durch gemeinsamen Beschluß der Justizverwaltungen der vertragschließenden 
Staaten, die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke durch 
die betreffende Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Ob eine Stzastanner bei dem Amtsgericht zu Frankenhausen errichtet 
werden soll, wird erst nach Sammlung von Erfahrungen über das Bedürfniß 
von den Landesjustizverwaltungen entschieden werden. 
II. Zu Artikel 4. 
Der eine Gerichtsschreiber ist besonders für den Dienst bei der Staats- 
anwaltschaft bestimmt. 
III. Zu Artikel 8. 
Man ist einverstanden, daß durch die hier getroffenen Bestimmungen zu- 
gleich die Ansprüche der Angehörigen der Beamten auf Gnadenbezüge, Wittwen- 
und Waisenpensionen und vdetgkeichen sichergestellt sein sollen. 
IV. Zu Artikel 11. 
Es wird anerkannt, daß die Umzugskosten der auf Grund des Artikels 5 
an das Landgericht berufenen Beamten nicht zu den gemeinschaftlichen Aus- 
gaben gehören, daß dieselben vielmehr von dem Staate, welchem das Besetzungs- 
recht zusteht, besonders zu tragen sind, und daß für die Begründung und Höhe 
der Umzugskostenforderung der Artikel 8 des Vertrages (soweit es sich um die 
von Sachsen-Meiningen oder von Preußen berufenen Beamten handelt) nicht 
zur Anwendung 4t gelangen hat. 
Ebenso wird anerkannt, daß durch die Theilnahme an der Bestreitung der 
laufenden sächlichen Ausgaben kein Miteigenthumsrecht an dem zum Dienstgebrauch 
bestimmten Inventarium für Sachsen-Meiningen und Preußen erworben wird. 
V. Zu Artikel 17. 
Die Matrikularbeiträge sollen nach Maßgabe eines aufzustellenden Kassen- 
etats in vierteljährlichen Vorausbezahlungen entrichtet werden. 
(Xr. 8626—862v.)
	        
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