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g. 6.
Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-
stücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Ge-
richtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Die Verpfändung oder sonstige dingliche Belastung eines Haubergs ist
fortan unzulässig.
F. 7.
Die Antheile der einzelnen Genossen an dem Hauberge bestimmen sich nach
dem bisher üblichen Maßstabe.
Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Antheile zu. Jedoch
dürfen die Antheile unter das für jeden Hauberg bestehende geringste Einheits-
maß hinab nicht getheilt werden. "
§.8.
Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten
und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältniß seines Antheils bei.
Nach demselben Verhältniß werden die gemeinschaftlichen Nutzungen
vertheilt.
G. 9.
BMächter oder Nutznießer von Haubergantheilen treten in die Genossenschafts-
pflichten des Eigenthümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den
Letzteren halten.
S. 10.
Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§. 16) ein Lagerbuch zu führen,
in welchem
a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke,
b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (§. 3) oder
durch Befreiung vom Haubergverbande (§#. 4, 5),
J) die Antheile der Genossen,
d) die Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile,
e) das für die Antheile bestehende geringste Einheitsmaß,
-1 d fämigien Abweichungen vom regelmäßigen Wirthschaftsbetriebe
zu verzeichnen und nachzutragen sind.
Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angenesssenen Frist zur Ein-
sicht der Betheiligten offen zu legen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß
festzustellen.
Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile sind dem Haubergvorsteher
anzuzeigen. Derselbe hat, sobald ihm der Eigenthumswechsel glaubhaft nach-
(Nr. 8631.)