Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 229 — 
g. 6. 
Die Hauberggenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und 
Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- 
stücken erwerben, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Ihr ordentlicher Ge- 
richtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. 
Die Verpfändung oder sonstige dingliche Belastung eines Haubergs ist 
fortan unzulässig. 
F. 7. 
Die Antheile der einzelnen Genossen an dem Hauberge bestimmen sich nach 
dem bisher üblichen Maßstabe. 
Den Genossen steht die freie Verfügung über ihre Antheile zu. Jedoch 
dürfen die Antheile unter das für jeden Hauberg bestehende geringste Einheits- 
maß hinab nicht getheilt werden. " 
§.8. 
Zu den für die Genossenschaft gemeinschaftlichen Lasten, Kosten, Diensten 
und Naturalleistungen trägt jeder Genosse nach Verhältniß seines Antheils bei. 
Nach demselben Verhältniß werden die gemeinschaftlichen Nutzungen 
vertheilt. 
G. 9. 
BMächter oder Nutznießer von Haubergantheilen treten in die Genossenschafts- 
pflichten des Eigenthümers. Die Genossenschaft kann sich jedoch auch an den 
Letzteren halten. 
S. 10. 
Für jeden Hauberg ist von dem Vorsteher (§. 16) ein Lagerbuch zu führen, 
in welchem 
a) die Größe und Art der Genossenschaftsgrundstücke, 
b) Veränderungen durch Einverleibung anderer Grundstücke (§. 3) oder 
durch Befreiung vom Haubergverbande (§#. 4, 5), 
J) die Antheile der Genossen, 
d) die Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile, 
e) das für die Antheile bestehende geringste Einheitsmaß, 
-1 d fämigien Abweichungen vom regelmäßigen Wirthschaftsbetriebe 
  
zu verzeichnen und nachzutragen sind. 
Neu angelegte Lagerbücher sind während einer angenesssenen Frist zur Ein- 
sicht der Betheiligten offen zu legen und demnächst durch Genossenschaftsbeschluß 
festzustellen. 
Veränderungen in dem Eigenthum der Antheile sind dem Haubergvorsteher 
anzuzeigen. Derselbe hat, sobald ihm der Eigenthumswechsel glaubhaft nach- 
(Nr. 8631.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.