Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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gewiesen ist, die Veränderung im Lagerbuch einzutragen. So lange die Anzeige 
nicht erfolgt und der Nachweis des Eigenthumsüberganges nicht geführt ist, kann 
die Ernossinschast wegen Erfüllung der Genossenschaftspflichten nach ihrer Wahl 
sich an den bisherigen oder an den neuen Eigenthümer halten. 
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges im Grundbuch ist vom Grund- 
buchamte dem Vorsteher bekannt zu machen. 
Der Antrag auf Erlaß des Aufgebots nach Maßgabe des Gesetzes vom 
7. März 1845 (Gestz. Sanmel. S. 169 kann hinsichtlich der Haubergantheile 
durch Beibringung einer Bescheinigung des Haubergvorstehers darüber, daß der 
Besitzer im VGerguch als Eigenthümer eingetragen sei, begründet werden. Bei 
dem Aufgebot sind die Nummern des betreffenden Antheils nach deren Begzeich- 
nung im Grundbuch anzugeben. Als Eigenthumsprätendenten sind auch die- 
jenigen, für welche diese Nummern im Grundbuch eingetragen sind, nach Maß- 
gabe des §. 3 des genannten Gesetzes zu laden. 
KC. 11. 
Zweck der Haubergwirthschaft ist die Erziehung von Niederwald, vornehm- 
lich von Eichenschälwald, mit welcher nach dem periodischen Abtriebe ein ein- 
maliger Getreidebau verbunden wird, falls= nicht die Genossenschaft von dem 
Getreidebau ganz oder theilweise abzusehen beschließt. 
Die Einführung eines anderen Wirthschaftsbetriebes an Stelle der Nieder- 
waldwirthschaft kann ausnahmsweise für einzelne Grundstücke auf Antrag der 
Genossenschaft von dem Schöffenrath genehmigt werden. 
K. 12. 
Für jeden Hauberg ist die Schlageintheilung und die Reihenfolge der 
Schläge, sowie die Bewirthschaftung ##enßeen Grundstücke, für welche ein von 
der Niederwaldwirthschaft abweichender Betrie genchmigt ist, durch einen Betriebs- 
blan zu regeln. Ueber die der Weide zu öffnenden Flächen, die Weidezeiten und 
en Triftgang ist alljährlich ein Hütungsplan aufzustellen. 
Der Betriebs= und der Hütungsplan, sowie Abänderungen dieser Pläne 
werden unter Beirath des Forstsachverständigen (F. 25) durch Weschluß der Ge- 
nossenschaft festgestellt. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Landraths. 
KC. 13. 
Die Weidenutzung ist den Zwecken der Holzzucht untergeordnet. 
Schweine und Ziegen dürfen nicht eingetrieben werden. 
Die Schafhude ist nur nach Maßgabe der auf Grund der Allerhöchsten 
Kabinetsorder vom 8. November 1824 erlassenen Regulative gestattet. Die 
Regulative können nach Anhörung des Schöffenraths durch die Bezirköregierung 
abgeändert werden.
	        
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